Grundgesetz Artikel 23 alte Fassung – neue Fassung

Grundgesetz Artikel 23 alte Fassung – neue Fassung:

Artikel 23 Grundgesetz (GG) (Geltungsbereich) – Fassung bis 3. Oktober 1990:

Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Nieder­sachsen, Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württem­berg-Baden und Württem­berg-Hohen­zollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Artikel 23 — 3. Oktober 1990 bis 1992 — (aufgehoben)

Artikel 23 Grundgesetz (GG) (Europäische Union) – Fassung von 1992:

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundes­republik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechts­staatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grund­rechts­schutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheits­rechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundes­regierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühest­möglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellung­nahme vor ihrer Mitwirkung an Recht­setzungs­akten der Europäischen Union. Die Bundes­regierung berücksichtigt die Stellung­nahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willens­bildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden inner­staat­lichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder inner­staat­lich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundes­regierung die Stellung­nahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetz­gebungs­befugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungs­verfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamt­staatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgaben­erhöhungen oder Einnahme­minderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundes­regierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetz­gebungs­befugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundes­republik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundes­regierung; dabei ist die gesamt­staatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Ergebnis / Fazit:

Das Grundgesetz wurde unwirksam gemacht.
Jedes Gesetz braucht für seine Wirksamkeit einen Geltungsbereich. Durch die Aufhebung des Artikel 23 GG wurde das Grundgesetz juristisch gesehen unwirksam, weil für die Wirksamkeit der Geltungs­bereich fehlt.

Das Bundesverfassungsgericht hat einmal festgestellt, dass Urteile, die außerhalb des Geltungs­bereichs des Art. 23 GG gefällt wurden, absolut ungültig sind.

Artikel 23 GG wurde überdeckt.
Üblich ist in der Gesetzgebung, dass bei aufgehobenen Paragraphen ein „(entfallen)“ oder „(aufgehoben)“ gesetzt wird und neue Paragraphen mit neuer Nummer angefügt werden, gegebenfalls mit angehängten Kleinbuchstaben. Mit dem Europa-Artikel wird der alte Artikel 23 „überdeckt“, wer eine neue Version des Grundgesetzes in Händen hält, findet keinen Hinweis auf den aufgehobenen Artikel 23.

Widersprüchlichkeit des Grundgesetzes:
Das Kuriose an der Aufhebung des Artikels 23 im Grundgesetz ist, dass nun Artikel 144 Absatz 2 GG explizit Bezug auf einen nicht mehr existenten Artikel nimmt:

Artikel 144
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages:
Die Sache mit dem Artikels 23 hat es wirklich in sich. Wer sich kritisch damit beschäftigt, wird für gewöhnlich in die rechtsextreme Ecke gestellt und wahlweise ein Verschwörungs­theoretiker oder Reichsbürger[4] genannt. Um die Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages anschaulich zu machen folgt nachstehend ein Auszug einer der WikiMANNia-Redaktion unbekannten Webseite:

Zitat:

«Als ich meinen Personalausweis erneuern sollte, fragte ich bei der zuständigen Behörde warum unter Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ steht. Die Antwort des leitenden Verwaltungsbeamten: „Solange Sie nicht einen gegenteiligen Nachweis erbringen, sind Sie Deutscher. Ihr Alter beträgt mehr als 16 Jahre und Sie leben in der Gemeinde … [blablabla]“ […]

Mir liegt der „Einigungsvertrag“ vor, der am 28. September 1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dort heißt es im Kapitel 1 „Wirkung des Beitritts“:

„(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland…“

Mir liegt das „Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik“ vor, veröffentlicht im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik am 14. August 1990. Dort heißt es unter Punkt 1:

„Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:
Mecklenburg Vorpommern durch Zusammenlegung der Bezirks­territorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin…“ [5]

Mir liegt ein Auszug des Grundgesetzes vom Oktober 1990 vor. Dort heißt es unter Artikel 23 „aufgehoben“.

Der Artikel 23 des Grundgesetzes, auf den sich der Einigungsvertrag bezieht, existierte zu dem fraglichen Zeitpunkt gar nicht. Er war „aufgehoben“.

In dem aufgehobenen Artikel war der Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt, wie man unschwer erkennen kann:

Art. 23 GG: „Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern…“

Holger Fröhner beschreibt in seinem [Buch] „Die Jahrhundertlüge“ die rechtlichen Folgen dieser Streichung:

[…] Nachweislich ist seit der Streichung des Artikel 23 a.F. „Grundgesetz“ eben dieser Paragraph am 31. August 1990, dem Tag der Unterzeichnung des „Einigungs­vertrages“, nicht mehr existent gewesen, da er am 17.07.1990 gestrichen wurde. Damit kann der Paragraph 1 des „Einigungsvertrages“ (Beitritt gemäß Art. 23 a.F. „GG“) wohl kaum umsetzbar gewesen sein.
Das „Grundgesetz“, das seinerseits ebenfalls nie ratifiziert worden ist (!) und nur durch „faktische Unterwerfung“ eine Art Gewohnheitsrecht in der „BRD“ wurde (vgl. Prof. Dr. Carlo Schmid in seiner Rede im Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948), kann aber als „Ersatz­verfassung“ nicht auf eine selbst ausdrücklich vorgenommene räumliche Definition seines Geltungsbereichs (wie im alten Art. 23) verzichten. Als ranghöchstes Recht hat es diese grundlegenden Bestimmungen selbst zu treffen! Dies ist derzeit nicht mehr der Fall und somit ist die vermeintliche „BRD“ nur noch eine nichtstaatliche Organisation.» – Hervorhebungen im Original.

Der letzte Satz ist eine persönliche Wertung des Herrn Fröhner. Es soll jedoch erlaubt sein, auf den merkwürdigen Umstand hinzuweisen, wie hier in einem Bereich von so herausragender Bedeutung für die gesamte Nation dermaßen „gepfuscht“ wurde, wo doch andererseits in diesem Land einfache Falschparker und Geschwindig­keits­übertreter gnadenlos verfolgt werden. Die Argumentations­keule „Reichsbürger“ liegt hier nur knapp unterhalb der Keule „Holocaust­leugner“. Auch ist die Vehemenz und Aggressivität der Abwehr­reaktion außergewöhnlich übertrieben. Wenn es jedoch um Kritik an China, Russland oder den Iran geht, ist man gar nicht so pingelig.

Wikipedia schreibt in seinem Artikel Ländereinführungsgesetz:

„Ursprünglich sollte das Gesetz erst am 14. Oktober in Kraft treten, dieser Termin wurde jedoch durch den Einigungsvertrag auf den 3. Oktober 1990 und damit das Datum der Wieder­vereinigung vorgezogen.“

Für gewöhnlich ist das Vordatieren von Verträgen, Berechtigungen oder amtlichen Dokumenten als Urkundenfälschung zu bewerten. Man kann nicht mal so eben einen Versicherungsvertrag vordatieren, weil einem das Haus einen Tag vor Inkrafttreten des Versicherungs­schutzes abbrennt. Für Politiker hingegen scheint es kein Problem zu sein, dem Volk, mithin der eigentliche Souverän in einer Demokratie, das Fell über die Ohren zu ziehen.

Das eigentlich Spannende an der Sache ist, dass Wikipedia für die Rechtfertigung als Quelle eine „KRR“-FAQ angibt.[7][8] Das ist eine Art Anti-„Reichsbürger“-Seite oder „Reichsbürger“-Widerlegungs-Seite – und jetzt kommts – ohne Impressum. Gerade dies – fehlendes Impressum – wird von Wikpedia-Aktivisten als Anlass genommen, WikiMANNia als „illegal“ zu bezeichnen und Wikipedia-intern auf eine so genannte Blacklist zu setzen.[9] Die Blacklist ist eine Sammlung von Internet­seiten, auf die innerhalb Wikipedia nicht verlinkt werden darf.

Die WikiMANNia-Redaktion bewertet die Kontroversen bezüglich des Artikels 23 nicht. Sie dokumentiert lediglich, worin die Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages und des Artikels 23 besteht.