Aufhebung der Pfändung seitens des Finanzamtes Stuttgart

Zitat Dr. Matthes Haug:
…ich hatte nach langem Ringen erreicht, daß das Finanzgericht Stuttgart anerkennt, daß die Besatzung weiterin besteht und somit die Haager Landkriegsordnung gilt. Danach sind Pfändungen seitens der Behörden nach Art. 46 HLKO nicht zulässig. Seither wurde ja meine Steuernummer vom FA Tübingen gestrichen und mich gibt es deshalb nicht mehr.
Ein Mitbürger wurde nun wieder gepfändet. Er ist mit der selben Argumentation wie ich damals vorgegangen. Siehe da: Nach einer Turboschnellzeitbearbeitung kam nach bereits weniger als 4 Wochen folgende Post vom FA Stuttgart (vgl. Anhang): Aufhebung der Pfändung!!

Hier einmal ein Bericht mit dem AZ des FA Stuttgart aus Focus online:
laut Finanzamt IV Stuttgart ist unter Az.: D 97175/50002 eine Steuerpfändung nicht rechtens. Damit wurde folgender Antrag bestätigt: Es gilt immer noch die Haager Landkriegsordnung (HLKO), eben weil wir – immer noch — Besatzungsrecht ( siehe Grundgesetz etc.) haben. Und gemäß HLKO ist gemäß Art 46 die Beschlagnahme von Privatvermögen verboten. Wer es nicht glaubt, mag es nachlesen und das bestätigende Finanzamt fragen.

Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren:
Probleme Akteneinsicht