Argumentationshilfen für eigene Schreiben an Behörden

§117VWGO

Argumentationshilfen für eigene Schreiben an Behörden: §117VWGO
Laut Ihrer eigenen Gesetze und Verordnungen der sog. „BRD“ der VWGO (§117 i.V.m. §275 StPO i.V.m. §375ZPO)darf eine Kopie, Ausfertigung sich nicht vom Original unterscheiden, sonst ist die Kopie oder die Ausfertigung nur ein Musterschreiben und als solche zu werten!
Die Unterschriften unter Urteile, Beschlüsse etc. sind meist von Justizangestellten unterschrieben, die keine „Urkundsbeamten“ nach dem Beamtengesetz der sog. „BRD“ sind. Sie sind also gar nicht berechtigt solche„Urteile, Beschlüsse“ etc. zu unterschreiben.
Die Rechtskraft können solche „Urteile, Beschlüsse“ etc. schon deshalb nicht erlangen, da diese/r Justizangestelle/r nicht am eigentlichen Verfahren beteiligt war, denn nur am Verfahren beteiligte und berechtigte Personen dürfen solche „Urteile, Beschlüsse“ unterschreiben, die wiederum müssen „ordentliche Richter“ sein!
Es ist wirklich traurig, dass man Sie, der Sie doch vorgeben „Richter“ zu sein, darüber aufklären muss!
Sollten Sie jedoch jetzt glauben, dass ein von Ihnen in Kopie bzw. Zweitschrift im Original unterschriebener „Beschluss oder Urteil“ Rechtkraft erlangen könnte, so irren Sie. Lesen Sie weiter, dann werden Sie verstehen warum:

Rechtpflege:

Feststellung des §245 ZPO (Art. 25 GG) Stillstand der Rechtspflege durch Verlust des Art. 100, 101 GG im Rahmen des Völkerrechts Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können,
in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes
gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig, eben der Stillstand der Rechtspflege nach §245 ZPO, das der Kommissar für Menschenrechte mit dem Urteil EGMR 75529/901 gegen die BRD erstritten hat und eine Referenz nach Art. 25 GG bildet. Recht und Gesetz ist nach Art. 20 III GG völkerrechtlich mit der Feststellung des fehlenden und fehlerhaften effektiv – garantierten Rechtsschutzes und der Rechtswegegarantie nach Art. 25 GG mit dem Urteil 75529/01 SÜRMELI / BRD außer Kraft gesetzt worden.

Es gibt also keine unabhängigen BRD-Richter mehr, weil sie keine örtliche, persönliche und tatsächliche Sachlegitimation mehr besitzen (Art. 100, 101 GG).

Das Bundesverfassungsgericht kann also nicht wirklich und nicht wirksam nach Art. 100 GG im Sinne des Art. 13 EMRK von und aus dem unteren Gericht angerufen werden, weil es selbst den garantierten Rechtsweg wegen dem fehlenden effektiven Rechtsschutz nicht gibt.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/vb_merkblatt.html

Somit können die unteren Gerichte ohne Verfassungskontrolle machen was sie wollen. Danach ist Art. 20 III GG nicht mehr in Kraft, weil die Politik und die Verwaltung nicht die 3 Säulen der Gewaltentrennung darstellen können. Der BRD-Staat ist somit handlungsunfähig!

§117 VWGO:

Ihre sog. „Urteile/Beschlüsse/Ladungen/Vollstreckungsankündigungen etc.“ sind aus vielerlei Gründen Null und Nichtig. Viele der Gründe habe ich Ihnen hier zusammengetragen und Sie werden dieses „Urteil“ sofort revidieren! Ihr „Urteil“ basiert auf dem sog. „BRD-Recht“, also dem sog. Grundgesetz für die sog. „BRD“. Ihre „Urteile/Beschlüsse/Ladungen/Vollstreckungsankündigungen“ sind auch nicht original in der Zweitschrift unterschrieben. Aber genau das schreibt §117 VWGO i.V.m. §275 StPO i.V.m. §317 ZPO der sog. „BRD“- Justiz vor! Das Original in Ihrem „Landgericht weicht gena
u in diesem Punkt von der Zweitschrift ab. Die Unterschrift einer am Verfahren nicht beteiligten Person ist ebenfalls nicht zulässig. Der Grund, warum dieser Justizsekretär unterschrieben hat geht aus Ihrem „Muster eines Urteils“ nicht hervor. Dem „Gericht“ wird deshalb aufgegeben, unten aufgeführte Fragen eindeutig juristisch zu beantworten.

Briefzustellungen:

Ihnen ist bekannt, dass eine PIN GmbH und eine Deutsche Post AG, private Postdienste sind und deren Angestellte (teilweise Hartz IV Empfänger) nicht berechtigt sind, „amtliche“ Zustellungsurkunden zu überreichen. Die Vorlage von Personendokumenten werden durch meine Mandanten, bei Entgegennahme der „Zustellungsurkunde“ gegenüber dem Zusteller, abgelehnt, da es sich nicht um eine Amtsperson handelt, was jeder der Zusteller auf Befragen auch einräumt. Es wird beantragt festzustellen, dass diese Kosten vermeidbar sind, da mit der Zustellung durch eine Privatfirma keine hoheitsrechtlichen Maßnahmen vollzogen werden können. Die Übersendung per einfachen Brief erfüllt den Zweck der beabsichtigten Maßnahme.Das Grundgesetz hat seinen Wirkungskreis verloren und eine neue Verfassung ist vom Volk in freier Entscheidung nicht gewählt worden, womit die „alte Verfassung“ (Weimar 1913) immer noch gültig ist! Auch die Einführungsgesetze des GVG, StGB und ZPO sind seit 19/04/2006 tatsächlich mit dem Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben worden. Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen
Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig. Nach Art. 13 EMRK haben Sie eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zu schaffen (EGMR 75529/01). Bereits
letztes Jahr habe ich vor dem EGMR bewiesen, dass die BRD kein wirksamer Rechtsstaat ist… reicht es Ihnen nicht, dass der Rechtsstaat bereits am Boden liegt, oder soll ich noch ein Mal international nachhelfen?

Urteil EMRK

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] hat im Urteile EGMR 75529/01 am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK gegen den Unterzeichner in der „BRD“ festgestellt! Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, dass ein wirksames Rechtmittel gegen Rechtmissbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechtes auf ein rechtstaatliches Verfahren in der „BRD“ nicht gegeben ist! In einfachen Worten übersetzt heißt das: Die sog. „Bundesrepublik Deutschland“ ist kein rechtwirksamer Rechtstaat! Deswegen sind nicht nur alle Verwaltungsakte nichtig, wenn sie zum Missbrauch der Meinungsbildung und gegen Kritiker der Justiz dienen, sondern die „Richter“ haften persönlich. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet und der Fehler offensichtlich ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist – wie ein nichtiges Rechtgeschäft – immer
von Anfang an unwirksam. Das stellt unter anderem Ihr §43 III VwVfG klar. Er entfaltet keinerlei Rechtwirkung. Deshalb kann er ohne nachteilige Konsequenzen ignoriert werden. Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt vor, wenn er den Wertvorstellungen der Rechtordnung so sehrwiderspricht, dass es unerträglich ist, wenn der Verwaltungsakt die durch ihn hervorgerufenen Rechtfolgen hätte. Offensichtlich ist der Fehler, wenn er sich dem verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Beobachter geradezu aufdrängt. Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt „ auf die Stirn geschrieben sein“. Ihr „Bundesgerichtshof [BGH]“ hat die Argumentation nicht zur Kenntnis genommen, weil er auf diese Verfahrensrügen aus der Menschenrechtkonvention nicht eingegangen ist, die nach Ihrem „Art. 25 GG“ f. d. sog. „BRD“ vor Recht und Gesetz auf Verfassungsrang anzuwenden sind. Auch das Normenkontrollverfahren nach Ihrem „Art. 100“ f. d. sog. „BRD“ ist keine Ermessens-, sondern eine Pflichtentscheidung, wenn es sich um völkerrechtliche Grundsätze handelt. Der BGH darf also selbst nicht entscheiden, sondern weiterleiten, um die Entscheidung Ihres Bundesverfassungsgerichtes [BVG]“ einzuholen! Genau dieses „BVG“ hat keinerlei Funktion innerhalb der sog. „BRD“, da es nicht die Verfassung von Weimar, die immer noch Rechtgültigkeit besitzt schützt, sondern ein „Grundgesetz“, das niemals in Kraft getreten ist. (siehe Genehmigungsschreiben des Alliierten Rates an Konrad Adenauer (Parlamentarischer Rat am 12. Mai 1949).

Deswegen ist der Beschluss des BGH nicht wirksam:

Sind nur einige Teile eines Verwaltungsaktes nichtig (Teilnichtigkeit), so führt dies zur Gesamtnichtigkeit, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die „Behörde“ den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht oder nicht so erlassen hätte (Verweis auf Ihr §44 IV VwVfG). Die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes kann jederzeit von der „Behörde“(§ 44 IV VwVfG) von „Amts“ wegen
festgestellt werden. Soweit der Bürger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat, hat er auch einen Anspruch auf diese Feststellung. Er kann aber auch Feststellungsklage gemäß Ihren „§ 43 I VWGO“ bei Gericht erheben. Sie ist in besonderen Fällen von „Amts“ wegen zu erheben, wie bei diesem Fall. Sie verleugnen und ignorieren völkerrechtliche Tatsachen und Regeln! Zudem sind die Einführungsgesetze der sog. „BRD“ von Ihrer eigenen Regierung aufgehoben worden (vergleichen Sie das Beiblatt). Diesbezüglich ergeht internationale Strafanzeige und Antrag auf Haftbefehl gegen Sie, denn handeln bzw. handelten eindeutig als Privatperson!

Feststellungen:

Folgende Punkte gilt es vor jeder „Verhandlung“ erst zu klären und ich fordere im Namen meines/r Mandanten/in folgende Festestellungen:

1.

Mein/e Mandant/in ist unzweifelhaft Bürger/in des Staates Deutsches Reich gemäß § 1 RuStAG Beweis: RGBL. 583 vom 22.7.1913 Dem sog. „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern:

2.

Das Deutsche Reich ist nach wie vor existent und ist voll rechtfähig.
Beweis: Das sog. „Urteil“ des „Bundesverfassungsgerichtes“ (BverfGE 2,266(277);3,288(319ff);5,85(126);6,309(336,363); (BverfGE 1, 351(362ff, 367)) Dem sog. „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

3.

Wie Ihnen bekannt sein dürfte, handeln Sie alle samt ohne jegliche Rechtgrundlage, da die sog. „BRD“ mindestens seit dem 17.7.1990 recht- und handlungsunfähig geworden sind.
Beweis: Internetpräsenz http://www.wemepes.info und Aufhebung des Art. 23 GG a. F. für die sog. „BRD“ am 17.7.1990 i.V.m. BGBl. 1990 II Seite 885, 889ff, sowie die Frankfurter Dokumente v. 1.7.1948 Nr.!, II, III i.V.m. 2 BvF 1/73 Gründe B III Abs.1:

4.

Die sog. „BRD“ beschränkt ihre staatliche Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes! Da dieses aber mindestens seit dem 29.9.1990 als aufgehoben gilt, gibt es keine rechtliche Grundlage für Ihr Handeln mehr!

5.

Der sog. 2+4 Vertrag ist nicht rechtgültig in Kraft getreten, da dieser nach dem 29.9.1990 angeblich in Kraft getreten sein soll (15.3.1991).
Beweis: 2+4 Vertrag vom 12.9.1990 BGBl. 1990 II S. 1318ff)
Dem sog. „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

6.

Die sog. Wiedervereinigung Deutschlands am 3.10.1990 lag ebenfalls hinter dem 29.9.1990 und ist somit ebenfall rechtunwirksam, denn man kann sich mit nichts wieder vereinen, das es juristisch nicht gibt und zudem der Geltungsbereich aufgehoben worden ist.
Dem sog. „Gericht“ wird aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

7.

Es wurden die Einführungsgesetze und deren Geltungsbereiche aufgehoben. (EGGVG; EGSTPO; EGZPO)
Beweis: Beiblatt Dem sog. „Gericht“ wird aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

8.

Die sog. „BRD“ ist seit Gründung 1949 nur ein Verwaltungskonstrukt der Alliierten und das sog. „Grundgesetz für die sog. BRD“ ist niemals in Kraft getreten, da keine Volksabstimmung, wie von den
Alliierten verlangt, statt gefunden hat.
Beweis: Genehmigungsschreiben der Alliierten an den sog. Parlamentarischen Rat vom 12. Mai 1949 Dem „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

9.

Das sog. „Gericht“ bzw. die „Staatsanwaltschaft“ ignoriert alle allgemein anerkannten völkerrechtlichen Tatsachen und Regeln gemäß dem Völkerrecht Art. 34, Art.35; Art.42 und verstößt somit gegen dieses.
Beweis: Menschenrechte des EUGH Dem „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

10.

Gleichzeitig missachtet dieses „Gericht“ bzw. die „Staatsanwaltschaft“ die Tatsache und Fakten des Internationalen Paktes über bürgerliche Rechte Art. 11 vom 19.Dezembr 1966.
Beweis: IP 66 vom 19.Dezember 1966 Dem „Gericht“ wird daher aufgegeben, diese Tatsache, sofern diese nicht juristisch stimmig sein sollte, juristisch nachzuweisen und schriftlich zu erläutern.

Folgen:

Mein/e Mandant/in wird selbstverständlich Ihren Anweisungen keine Folge leisten, solange Sie sich nicht ausreichend legitimiert haben und Ihr „Gericht“ Rechtklarheit hergestellt hat. Ich fordere im Namen meiner Mandanten da bereits „geraubte „ Geld sofort zurück. Ich werde Sie und alle beteiligten Personen , da Sie als Privatperson handeln, persönlich für entstandene oder noch entstehende Sach- und sonstige Schäden voll haftbar machen und internationales Verfahren einleiten und auch einen internationalen Haftbefehl beantragen. Ich erwarte eine schriftliche Stellungnahme und aus
führliche Beantwortung der o. a. Feststellungen innerhalb der internationalen Fristenregelung 21 Tage! Sollte diese nicht fristgerecht hier eingehen (ab Poststempel), so gehe ich davon aus, dass sämtliche juristischen Maßnahmen Ihrerseits, der Sie rechtwidriger Weise als Privatperson handeln, eingestellt sind.

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