3-D-Test für den Rechtsstaat

3-D-Test für den Rechtsstaat

Der Rechtsstaat unterliegt seinem eigenen Recht im Sinne des Grundsatzes »Patere legem quam ipse fecisti« (»Die Regel einhalten, die man sich selbst auferlegt hat«) und zeichnet sich aus durch den tatsächlichen – und nicht etwa »bloß« verfassungsrechtlich vorgeschriebenen – Mangel an der Dämonisierung und Delegitimierung bestimmter Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage rechtlicher Doppelstandards, also durch die Gleichheit vor dem Gesetz.

Folgende Fragen sind zu beantworten, um festzustellen, ob es sich bei einem Staat um einen Rechtsstaat im obigen Sinne handelt:

A. Existieren rechtliche Doppelstandards?

Spezifizierung: Werden bestimmte Bevölkerungsgruppen mit negativen rechtlichen Merkmalen ausgestattet, welche für andere Bevölkerungsgruppen nicht gelten?

B. Werden bestimmte Bevölkerungsgruppen unter Bezug auf rechtliche Doppelstandards dämonisiert?

Spezifizierung: Werden bestimmte Bevölkerungsgruppen mit negativen qualitativen und/oder quantitativen Merkmalen ausgestattet, welche zur Begründung negativer rechtlicher Doppelstandards dienen?

C. Wird Widerstand gegen rechtliche Doppelstandards delegitimiert?

Spezifizierung: Wird rechtlicher und/oder politischer Widerstand, welcher sich gegen die Anwendung negativer rechtlicher Doppelstandards wendet, unter Hinweis auf deren tatsächliche oder vorgebliche Legitimierung durch vom Gesetzgeber erlassenes Verfassungsrecht und/oder einfaches Gesetz oder ungeschriebenes Recht wie Naturrecht, Gewohnheitsrecht, Richterrecht und/oder andere Rechtsformen oder Rechtsansichten delegitimiert?

Können alle drei Fragen belegbar mit JA beantwortet werden, so sind die Kriterien eines Rechtsstaats nicht erfüllt.

Besondere Situation in der Bundesrepublik Deutschland

Kein Merkmal für das tatsächliche Vorhandenseins eines Rechtsstaates ist, wie in der Bundesrepublik Deutschland praktiziert, die willkürliche faktische Außerkraftsetzung der unmittelbaren Rechtswirkung der Grundrechte und die Bindung der staatlichen Gewalten an diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zur Außerkraftsetzung der Grundrechte durch Bedarfsrecht unter dem behördlicherseits regelmäßig erfolgenden Hinweis des Vorhandenseins des Grundrechts auf Justizgewährleistung und Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch die Formel: »Sie können ja klagen, wir leben schließlich in einem Rechtsstaat«. Denn das Grundrecht auf Justizgewährleistung und Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist ein Grundrecht des Bürgers zur Abwehr verfassungswidriger Eingriffe in seine Grundrechte und kein Abwehrrecht des Staates gegen den Bürger zur präventiven Verletzung seiner Grundrechte entgegen der Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte sowie an die verfassungsmäßige Ordnung und Gesetz und Recht gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, welche beide durch die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG vor jedweder Änderung des Grundgesetzes durch Handeln oder Unterlassen geschützt sind.

Es ist dahingehend zu bemerken, dass der Begriff des »Rechtsstaats« in der Bundesrepublik Deutschland durch die öffentlichen Gewalten zunehmend missbraucht wird, um auf der einen Seite eindeutig rechtswidrige und durch die Verletzung von Grundrechten auch immer verfassungswidrige Verwaltungsakte zu vollziehen sowie auf der anderen Seite eindeutig rechtmäßige und verfassungskonforme Verwaltungsakte zu unterlassen oder damit in Verbindung stehende gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen, um die damit verbundenen verfassungswidrigen Forderungen, welche meist auf eine (straflose) Abgabenüberhebung oder Leistungskürzung gemäß § 353 StGB hinauslaufen, zunächst zu vollstrecken, und so den dadurch in seinen Grundrechten verletzten Bürger zu zwingen, diese verfassungswidrigen Hoheitsakte und die damit verbundenen Grundrechtsverletzungen entweder widerspruchslos zu akzeptieren oder auf eigene Kosten dagegen zu klagen, und zwar auf dem Wege des Verwaltungsrechtswegs, welcher ausschließlich für nicht verfassungsrechtliche Klagen eingerichtet wurde, oder sogar auf dem Zivilrechtsweg, welcher ausschließlich für Klagen zwischen Bürgern eingerichtet wurde, und nicht auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gegen die öffentliche Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG bei den ordentlichen Gerichten, denn diesem grundgesetzlich garantierten Rechtsweg fehlt es wiederum an den dafür benötigten Prozessgesetzen, womit er nicht gangbar ist.

Wird nun ein solcher verfassungswidriger Verwaltungsakt, aus welchen Gründen auch immer, von den dadurch in ihren Grundrechten verletzten Grundrechtsträgern akzeptiert, so wird bereits daraus dessen »Rechtmäßigkeit« abgeleitet. Wird dagegen Klage erhoben und einer solchen Klage – oder auch diesbezüglichen Strafanzeige – gegen die staatliche Gewalt nicht stattgegeben oder werden dem Kläger auch durch das Gericht seine Rechte vorenthalten und die Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt, so wird auch daraus die Rechtmäßigkeit des verfassungswidrigen Verwaltungsaktes abgeleitet. Auf eine offensichtliche Verletzung der Grundrechte kommt es also nicht mehr an. Solange im Vergleich der Arzt das durch einen Unfall abgetrennte Bein nicht als solches feststellt, ist es offiziell weder zu einem Unfall noch zu einem Abriss des Beines gekommen. Absurder geht es kaum.

Das Bundesverfassungsgericht gehört als subsidiäres (nachrangiges) Gericht nicht zu den regulären Rechtswegen und kann eine Verfassungsbeschwerde grundgesetzwidrig ohne Begründung ablehnen. Dadurch wird es ermöglicht, dass die öffentliche Gewalt immer wieder behaupten kann, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nicht festgestellt habe und dieser somit nicht verfassungswidrig sei.

So werden die o.a. verfassungsmäßigen Grundsätze der Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt an die Grundrechte und Gesetz und Recht faktisch außer Kraft gesetzt und verfassungswidrigem Handeln der öffentlichen Gewalt der Anschein der Rechtmäßigkeit verliehen.

Im Ergebnis ist also der Begriff des »Rechtsstaats« in der Bundesrepublik Deutschland ein Synonym für den obligatorischen Amtsmissbrauch als straffreier Missbrauch öffentlicher Gewalt, welcher im »Rechtsstaat« Bundesrepublik Deutschland zudem keinen eigenen Straftatbestand darstellt, gegen den der Geschädigte dementsprechend nur erfolglos klagen oder sich beschweren kann kann. Beide Wege erzeugen wiederum verfassungswidrige Kostenforderungen durch dieselbe staatliche Gewalt, welche die Verfassungswidrigkeiten erst verursachte. Dieselbe staatliche Gewalt entscheidet dann (meist kostenpflichtig) über die Verfassungswidrigkeit des eigenen Handelns.

Letztendlich dient hier also der straflose Missbrauch staatlicher Gewalt im Falle der versuchten Abwehr wiederum zur Erzeugung und ebenfalls verfassungswidrigen Beitreibung der verfassungswidrig erhobenen Kosten. Diese werden, man glaubt es kaum, nach der nationalsozialistischen Justizbeitreibungsordnung beigetrieben, deren Ermächtigungsgesetze gar nicht mehr existieren, was den in seinen Grundrechten nunmehr irreparabel verletzten Grundrechtsträger in letzter Konsequenz mit der ihm gegenüber vollzogenen Anwendung der vom ehemaligen nationalsozialistischen Reichsgericht erfundenen und heute noch mit Begeisterung angewandten Rechtsfiguren der »Person minderen Rechts« und des »bürgerlichen Todes zu Lebzeiten« konfrontiert.

Das bedeutet also nicht nur, dass ein solcher Amtsmissbrauch, über den Vorsatz zu seiner Begehung hinaus, regelmäßig zur verfassungswidrigen Änderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung benutzt wird, sondern auch, dass er, quasi nebenbei, als willkommene Einkommensquelle für die öffentlichen Gewalten selbst dient, indem diese für die juristische Abwehr ihres eigenen Hochverrats Gebühren erheben.

Wenn wundert es angesichts solcher Ungeheuerlichkeiten, dass der Amtsmissbrauch, nachdem er als eigenständiger Straftatbestand 1943 von den Nationalsozialisten aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wurde, nach 1949 nicht mehr in den Gesetzen des »Rechtsstaats« Bundesrepublik Deutschland auftauchte, auch wenn der Begriff in diversen deutschen Kriminalserien verwendet wird. Der Mangel am Straftatbestand der Folter erscheint da nur noch als logische Konsequenz.

Hinweise zum Umgang mit unseren Expertisen

Unsere Expertisen dienen ausdrücklich nicht für den angeblichen Beweis einer Nichtgeltung des Grundgesetzes oder ähnlicher im Internet kursierender Verschwörungstheorien! Sie nützen auch in keiner Weise, wenn der Inhalt nicht verstanden wird. Bedenken Sie immer, dass Sie den Inhalt auch vor den Behörden oder den Gerichten vertreten können müssen. Unsere Expertisen ersetzen keine eigene Recherchen. Die Grundrechtepartei haftet nicht für die Verwendung der vorliegenden Expertisen oder ihrer Bestandteile in anderen Publikationen. Ausschließlich der hier abrufbare Inhalt unserer Expertisen ist verbindlich.

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Alle Expertisen im Überblick

Allgemeine Rechtsfragen

Diese Expertise behandelt allgemeine Rechtsfragen, deren Beantwortungen kurz und präzise am Grundgesetz erfolgen und welche durch dessen Lektüre einfach überprüft werden können. Hierbei ist immer zu beachten, dass alle Gesetze, Verordnungen und auf diesen basierende hoheitliche Maßnahmen ihre Ermächtigung aus dem Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm für die Bundesrepublik Deutschland beziehen können müssen. Kann also eine solche Ermächtigung nicht direkt aus dem Grundgesetz bezogen werden, handelt es sich zwingend logisch immer um eine Verfassungswidrigkeit von Grundgesetzes wegen.

Eine Aktualisierung findet unregelmäßig statt. Bei Verweisen bitte immer auf den aktuellen Stand achten.

Amtsmissbrauch

Rechtsfrage

Ist der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB alter Fassung rechtswirksam zum 15.06.1943 aufgehoben worden oder ist dieser Straftatbestand noch aktiver Bestandteil des heutigen Strafgesetzbuches?

Tenor

Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 339 StGB a. F. ist seit dem 08.05.1945 wieder aktiver Bestandteil des StGB. Es ist also nicht so, dass Beamte generell straffrei gestellt sind, wenn sie in Ausübung ihres Amtes zugunsten des Staates und seiner Institutionen Straftaten zu Lasten des einzelnen Grundrechteträgers begehen.

Artikel 146 GG

Plädoyer für ein Plebiszit über das erneuerte Bonner Grundgesetz als Verfassung des Volkes der Bundesrepublik Deutschland.

Auslandseinsatz der Streitkräfte

Rechtsfrage

Welche konkreten und abschließenden Vorschriften des Grundgesetzes ermächtigen den Gesetzgeber des Bundes, den Bundestag, zum Einsatz von Streitkräften im Ausland ohne Vorliegen des Verteidigungsfalles?

Tenor

Das Grundgesetz verleiht dem Deutschen Bundestag keine Ermächtigung zum Einsatz von Streitkräften im Ausland ohne Vorliegen des Verteidigungsfalles.

Die Wahlgesetze der Bundesrepublik Deutschland im Lichte des Art. 19 Abs. 1 GG

Rechtsfrage

Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?

Tenor

Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte.

Disziplinarrecht Richter

Rechtsfrage

Begehen Richter Dienstvergehen, deren Ahndung disziplinarrechtlich geboten ist, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen?

Tenor

Jede einzelne pflichtwidrige richterliche Amtshandlung stellt – unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung – immer ein Dienstvergehen dar, dessen Ahndung in jedem Fall disziplinarrechtlich geboten ist.

Einkommensteuergesetz

Rechtsfrage

Verfügt das von Adolf Hitler unterzeichnete Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 heute noch über die zur Anwendung benötigte Gesetzeskraft?

Tenor

Das Einkommensteuergesetz vom 16.10.1934 kam zunächst nicht nach den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung zustande. Es wurde anschließend durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 als zusätzliches Gesetz zum Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich aufgehoben. Durch das Urteil des Tribunal Général de la Zone Francaise d`Occupation wurde allgemeingültig die Verfassungswidrigkeit der Regierung Hitlers und des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich (auch als Grundlage des Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934) festgestellt.

ESM-Vertrag

Rechtsfrage

Verletzt der ESM-Vertrag in den Artikeln 32 und 35 tragende Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes mit der Folge, dass der ESM-Vertrag ungültig ist?

Tenor

Mit dem nach dem Bonner Grundgesetz verfassungswidrigen ESM-Vertrag verlässt die Bundesrepublik Deutschland die Wertegemeinschaft westlicher Prägung mit ihren Fundamenten Demokratie und Rechtsstaat.

Folgenbeseitigungsanspruch

Rechtsfrage

Ist das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruches Bestandteil des bundesdeutschen Rechtssystems?

Tenor

Das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs ist ein wesentlicher Bestandteil des bundesdeutschen Rechtssystems mit Verfassungsrang.

Folterverbot

Rechtsfrage

Hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 dafür Sorge getragen, dass alle Folterhandlungen gemäß Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens im bundesdeutschen Strafrecht als Straftaten gelten und mit angemessenen Strafen bedroht sind?

Tenor

Da in der Bundesrepublik Deutschland ein Personenkreis existiert, der von dem Übereinkommen gegen Folter, das am 01.09.1990 (BGBl 1990 II, S. 246) ratifiziert worden ist, nicht erfasst wird, hat die Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge zu tragen, dass dieses Privileg des öffentlichen Dienstes beseitigt wird.

Garantenpflicht

Rechtsfrage

Macht sich ein Amtsträger einer Straftat schuldig, wenn er es unterlässt, den Erfolg eines gesetzlichen Straftatbestandes abzuwenden?

Tenor

Jeder Amtsträger, der es im Rahmen seiner Garantenpflicht bewusst nicht verhindert, dass ein strafrechtlicher Erfolg eintritt, macht sich gemäß § 13 StGB in gleicher Weise einer Straftat schuldig, wie derjenige, der die Tat aktiv begeht.

Gerichtliche Verwerfungskompetenz

Rechtsfrage

Ist das Bundesverfassungsgericht auch für die verfassungskonforme Überprüfung des vorkonstitutionellen Rechts im Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zuständig oder müssen ausschließlich die Gerichte die vorkonstitutionellen Rechtsnormen auf ihre Verfassungskonformität prüfen?

Tenor

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht für die verfassungskonforme Überprüfung des vorkonstitutionellen Rechts im Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zuständig, sondern ausschließlich die Gerichte müssen vorkonstitutionelle Rechtsnormen auf ihre Verfassungskonformität prüfen. Der Antrag eines Gerichtes gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beim BVerfG zur deklaratorischen Feststellung der Nichtigkeit einer vorkonstitutionellen Rechtsnorm ist also unzulässig.

Gerichtsvollzieher

Rechtsfrage

Ist die Privatisierung des Vollstreckungsorgans des Gerichtsvollziehers im Zwangsvollstreckungsverfahren mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes vereinbar?

Tenor

Nach der verfassungswidrigen Neuregelung wird dem privatisierten Gerichtsvollzieher als selbständigem Freiberufler von einem Vollstreckungsorgan eine Zwangsvollstreckung zugewiesen. Es handelt sich also um eine typische Ersatzvornahme. Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.

Gesetzlicher Richter

Rechtsfragen

1. Wie wird der »gesetzliche Richter« gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?

2. Können die vom »nicht gesetzlichen Richter« getroffenen Entscheidungen Bestand haben?

Tenor

Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflusst werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, dass nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen (BVerfGE 10, 200). Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind ex tunc (von Anfang an) nichtig.

Hartz IV

Rechtsfrage

Ist die HARTZ IV-Gesetzgebung verfassungskonform?

Tenor

Die HARTZ IV-Gesetzgebung, vorrangig das SGB II, verstößt (in über 40 Fällen) gegen die Gültigkeitsvoraussetzung für nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG Grundrechte einschränkbare Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) und ist von daher ungültig. Ihre Anwendung ist verfassungwidrig.

Hilfsrichter

Rechtsfrage

Sind Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung Richter im Sinne von Art. 97 GG oder Beamte?

Tenor

Da die Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung nicht die grundgesetzlich erforderliche persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GG besitzen, dürfen ihnen keine richterlichen Dienstgeschäfte übertragen werden.

Justizbeitreibungsordnung

Rechtsfrage

Konnte die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Alliierten vom 20.09.1945 ersatzlos aufgehobene Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wieder aufleben?

Tenor

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 ist spätestens am 20.09.1945 ersatzlos untergegangen. Das hat zur Folge, dass sie höchstens nach Maßgabe der zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes durch den parlamentarischen Gesetzgeber wieder hätte aufleben können. Ein solches Gesetz ist bisher nicht erlassen worden, d.h., dass eine Beitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen der Justiz des Bundes und der Länder nicht existiert.

Kammerzwang

Rechtsfrage

Ist die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Grundgesetz vereinbar?

Tenor

Eine solche Einschränkungsmöglichkeit sieht Art. 9 Abs. 3 GG ersichtlich nicht vor, sondern er garantiert im Gegenteil die Koalitionsfreiheit als Grundrecht ohne jeden Vorbehalt für jedermann und für alle Berufe. Daraus schlussfolgert zwingend, dass jede Einschränkung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit eine nichtige Absprache oder eine dagegen gerichtete rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt und demzufolge eine unzulässige Verletzung des Grundrechts durch den Staat als den Grundrechten verpflichtet begründet.

Kostenrecht bei Grundrechtsverletzungen

Rechtsfrage

Gilt das Verursacherprinzip im Kostenrecht in Verfahren wegen Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung infolge von Grundrechteverletzung uneingeschränkt oder können Billigkeitserwägungen herangezogen werden?

Tenor

Das deutsche Kostenrecht folgt insgesamt dem Verursacherprinzip. Das Verursacherprinzip (engl. polluter pays principle) besagt, dass Kosten, die als Folge eines bestimmten Tuns oder Unterlassens entstehen, dem Verursacher zuzurechnen sind. Dieses im deutschen Kostenrecht uneingeschränkt verankerte Verursacherprinzip ist erkennbar auch Grundlage im europäischen Kostenrecht. Das ergibt sich aus den Art. 34 und 50 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Fassung des Protokolls Nr. 11.

Kunstfreiheit und Steuern

Rechtsfrage

Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Einnahmen (hier: ESt/USt)?

Tenor

Jedem anerkannten freischaffenden Künstler steht das absolute sowie individuelle Freiheitsrecht gemäß Art. 5.3.1 GG in seinem »Werk- und Wirkbereich« (in seinen grundrechtlich geschützten Funktionen, so der parlamentarische Rat 1948 zum Inhalt des zunächst titulierten Art. 10 des Grundgesetzentwurfes) zu mit der Folge, dass die einfachen Gesetze, zu denen die Steuergesetze zählen, keine Anwendung finden dürfen, weil ansonsten der freischaffende Künstler in seinen Funktionen unzulässigerweise eingeschränkt würde.

Machtergreifung Hitlers

Rechtsfrage

Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator?

Tenor

Der Ausspruch des Tribunal Général vom 06.01.1947, dass sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, ist mit bindender gesetzlicher Kraft vom damaligen Souverän im deutschen Rechtssystem verankert worden. Dieser Ausspruch hat bis heute und weiterhin gemäß Art. 139 GG Bindewirkung für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen.

Nicht-Urteile

Rechtsfrage

Können im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes nichtige und/oder Nicht-Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen, so dass sie schließlich auch gewaltsam vollstreckt werden dürfen oder bleibt in solchen Fällen der Rechtskraftvermerk wirkungslos?

Tenor

In all den behördlichen und gerichtlichen Fehlentscheidungen, in denen der anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, so dass sie als nichtig oder als Nicht-Entscheidungen einzustufen sind, ist eine Vollstreckung unzulässig, auch wenn die Entscheidung mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist.

Nichtbescheidung einer Petition

Rechtsfrage

Hat die für eine Petition zuständige Stelle bzw. die Volksvertretung die Petition nicht nur sachlich zu prüfen, sondern auch grundrechtekonform sachlich zu bescheiden?

Tenor

Adressaten einer Petition gemäß Art. 17 GG müssen beim Vorliegen von Grundrechteverletzungen die Petition immer sachlich prüfen und mit Gründen versehen bescheiden, um dem Petenten die Möglichkeit zu geben, den Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu beschreiten.

Oberstes Bundesgericht

Rechtsfrage

Fehlt in der Bundesrepublik Deutschland das Oberste Bundesgericht?

Tenor

Unter dem Bruch der Ewigkeitsgarantie (§ 79 Abs. 3 GG) ist verfassungswidrig der absolute Rechtsbefehl zur Schaffung eines Obersten Bundesgerichtes nie umgesetzt worden. Im Gegenteil ist das positive Abstimmungsergebnis im parl. Rat über die Schaffung eines Obersten Bundesgerichtes mit der Regelung im 16. Änderungsgesetz vom 18.06.1968 durch das negative Abstimmungsergebnis ersetzt worden.

Paranoia Querulans

Rechtsfrage

Welche Voraussetzungen müssen für die Diagnose des fragwürdigen Krankheitsbildes »paranoia querulans« vorliegen?

Tenor

»Paranoia querulans«, falls es dieses Krankheitsbild in selbständiger Form überhaupt gibt, kann nur diagnostiziert werden, wenn die beiden materiellen Voraussetzungen eines Wahns und eines eingebildeten Rechts vorliegen. Andernfalls ist das auffällige Verhalten eines insbesondere in seinen Freiheitsgrundrechten verletzten Bürgers nur als pflichtgemäßes Pochen auf sein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht zu werten.

Rechtsmittelverbot

Rechtsfrage

Haben der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung das Recht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen wegen Grundrechteverletzungen für wirksam zu erklären oder die Pflicht, bereits von Amts wegen, auf jeden Fall auf Antrag die nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen deklaratorisch aufzuheben, auf jegliche Rechtsmittel zu verzichten und die eingetretenen Folgen im Wege der Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unverzüglich zu beseitigen?

Tenor

Weder der Gesetzgeber noch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung haben das Recht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen wegen Grundrechteverletzungen für wirksam zu erklären, sondern haben bereits von Amts wegen, auf jeden Fall auf Antrag die Pflicht, ihre nichtigen (verfassungswidrigen) Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen deklaratorisch aufzuheben, auf jegliches Rechtsmittel zu verzichten und die eingetretenen Folgen im Wege der Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung unverzüglich zu beseitigen.

Rechtsvergleich Amtsmissbrauch und Strafbefehlsverfahren

Rechtsvergleichung betreffend die Vorschriften für den Amtsmissbrauch und das Strafbefehlsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz.

Rechtsweggarantie

Rechtsfrage

Ist der bei Grundrechtsverletzungen vom Bonner Grundgesetz unverbrüchlich garantierte Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG gangbar oder fehlt seine Ausgestaltung in der Form von Organisations- und Ausführungsbestimmungen durch den einfachen Gesetzgeber?

Tenor

Da ohne den Erlass der erforderlichen Organisations- und Ausführungsbestimmungen durch den einfachen Gesetzgeber weder die vollziehende Gewalt auf Beschwerden wegen Grundrechteverletzung noch die Rechtsprechung auf Folgenbeseitigungsklagen zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung auf einer vorgeschriebenen prozessualen Grundlage entscheiden kann, aber muss, ist der einfache Gesetzgeber dringend aufgerufen, unverzüglich die erforderlichen Organisations- und Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Rundfunkbeitrag

Rechtsfrage

Verletzt der Rundfunkbeitrag auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) das Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG in Verbindung mit dem Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG?

Tenor

Obersatz

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG hat jeder hat das Recht, […] sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Untersatz

Öffentlich-rechtliche Medien sind allgemein zugängliche Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG.

Schlusssatz

Die Erhebung einer speziellen Gebühr für ausschließlich die Unterrichtung aus öffentlich-rechtlichen und somit allgemein zugänglichen Quellen stellt keine gemäß Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ungehinderte Unterrichtung dar.

Staatsanwälte

Rechtsfrage

Ist ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt?

Tenor

Ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, ist nicht zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt, weil er zur wirksamen Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeiten als Beamter auf die Wahrung des Grundgesetzes vereidigt sein muss und ohne diesen Diensteid seine Ernennung unwirksam ist.

Strafbefehl

Rechtsfrage

Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO bzw. § 406 AO (Abgabenordnung) zulässig?

Tenor

Dieses sog. summarische Verfahren verstößt mehrfach so schwerwiegend gegen tragende Verfassungsgrundsätze, dass es als unzulässig angesehen werden muss. In der Folge bedeutet das, dass alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind.

Straffreiheit bei Abgabenüberhebung und Leistungskürzung

Rechtsfrage

Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird?

Tenor

Der Finanzbeamte kann sich nicht strafbar machen wegen Betruges gemäß § 263 StGB, weil der § 353 StGB (Abgabenüberhebung) als Sondertatbestand den Betrug ausschließt und in der Folge ebenso die Nötigung gemäß § 240 StGB, die Erpressung gemäß § 253 StGB, die räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB, die Untreue gemäß § 266 StGB, die Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB und die Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.

Teleologische Auslegung

Rechtsfrage

Ist die teleologische Auslegungsmethode im Lichte der Art. 20 Abs. 3 GG, 1 Abs. 3 GG und 97 Abs. 1 GG bei der Rechtsfindung zulässig?

Tenor

Die teleologische Auslegungsmethode ist im Lichte der Art. 20 Abs. 3 GG, 1 Abs. 3 GG und 97 Abs. 1 GG bei der Rechtsfindung nicht zulässig, da sie dem Wortlaut und Wortsinn des Gesetzes widerspricht oder diesen verkürzt oder erweitert, und zudem einen unzulässigen Eingriff der rechtsprechenden Gewalt in den Prozess der Gesetzgebung darstellt.

Tribunal Général

Rechtsfrage

Hat die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d’Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 bindend das gesamte nationalsozialistisch geprägte Recht aufgehoben?

Tenor

Die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 hat das gesamte in der Zeit vom 05.03.1933 bis 08.05.1945 nationalsozialistisch geprägte Recht in Deutschland bindend aufgehoben.

Überpositives Richterrecht

Rechtsfragen

1. Ist die unzulässige Einführung überpositiven Richterrechts in das bundesdeutsche Rechtssystem auf den Nazijuristen Dr. Willi Geiger zurückzuführen?

2. Welche Auswirkungen hat die unzulässige Anwendung des überpositiven Richterrechts durch die bundesdeutschen Gerichte auf die Rechtsprechung und Rechtspflege?

3. Hat auch das Bundesverfassungsgericht in der staatstragenden Entscheidung vom 12.9.2012 in BVerfG – 2 BvR 1390/12 – über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Ratifikation von ESM-Vertrag und Fiskalpakt unzulässig überpositives Richterrechts gesprochen?

4. Macht sich ein Gericht, das bewusst und gewollt verfassungswidrig überpositives Richterrecht spricht oder solches anwendet, des Hochverrats schuldig?

Verfassungsbeschwerde

Rechtsfrage

Ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht für jedermann nach dem Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 zulässig?

Tenor

Dem verfassungsändernden Gesetzgeber ist vorzuwerfen, dass er in Kenntnis der Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 GG die vom Parlamentarischen Rat als dem Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehene Verfassungsbeschwerde mit den Hürden des Vorprüfungsverfahrens, des Annahmeverfahrens und der Verpflichtung zur Ausschöpfung eines Rechtsweges in die Verfassung eingebaut hat. Damit hat er verbotener Weise kollidierendes Verfassungsrecht zur Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zum Nachteil des einzelnen Bürgers in Gestalt des Grundrechtsträgers geschaffen.

Verfassungsdurchbrechungen

Rechtsfrage

Sind Verfassungsdurchbrechungen seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes zulässig oder unzulässig?

Tenor

Jede Art von Verfassungsdurchbrechung ist im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als deren ranghöchste Rechtsnorm immer unzulässig, da sie immer kodifizierte Grundlagen des Rechtsstaates auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes und damit diesen selbst verfassungswidrig in Frage oder Abrede stellt.

Verjährung bei Grundrechteverletzungen

Rechtsfrage

Kann die bundesdeutsche öffentliche Gewalt sich bei Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen nach Grundrechteverletzungen auf die Einrede der Verjährung berufen?

Tenor

Aufgrund der durch die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG vor jedweder sie außer Kraft setzenden Änderung geschützten verfassungsrechtlichen Bindung der öffentlichen Gewalt an die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbares Recht geltenden Grundrechte sowie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht kann sich die öffentliche Gewalt bei Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen nach Grundrechteverletzungen nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

Vorkonstitutionelles Recht

Rechtsfragen

1. Was ist vorkonstitutionelles Recht?

2. Werden mit der falschen Anwendung des Begriffes »vorkonstitutionelles Recht« die unverletzlich garantierten Freiheitsgrundrechte ausgehöhlt?

3. Welche Wirkung hat das vorkonstitutionelle Recht auf die Grundrechtsgarantie des Art. 1 Abs. 3 GG?

Tenor

Aus der Vielzahl der Fälle, in denen der Bundesgesetzgeber es seit dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages versäumt hat, das gesamte formelle vorkonstitutionelle Recht materiell an die tragenden Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes anzupassen, ergibt sich als Folge, dass tagtäglich tausendfach Rechtsbeugung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung betrieben wird. Der einfache Gesetzgeber hätte alle mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes nicht in Einklang stehenden Vorschriften herausfiltern müssen und nur die verbleibenden Vorschriften in das bundesdeutsche Rechtssystem übernehmen dürfen. Durch dieses erkennbar vorsätzliche Versäumnis des Gesetzgebers werden die als unmittelbar geltendes Recht die die drei Gewalten bindenden unverletzlichen Freiheitsgrundrechte systematisch ausgehöhlt.

Wahl Bundesverfassungsrichter

Rechtsfrage

Werden die Richter des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform gewählt oder ist ihre indirekte Wahl verfassungswidrig?

Tenor

Das Bundesverfassungsgericht ist seit der Aufnahme seiner richterlichen Tätigkeit im September 1951 zu keinem Zeitpunkt mit verfassungsgemäß vom deutschen Bundestag gewählten Mitgliedern besetzt worden.

Wiederaufnahmeverfahren bei Freispruch und Maßregel

Rechtsfrage

Ist das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 359 StPO zugunsten eines Verurteilten anwendbar auf »Maßregeln zur Besserung und Sicherung« in Verbindung mit einem Freispruch gemäß § 20 StGB?

Tenor

Obersatz: Eine Wiederaufnahme gemäß § 359 StPO erfordert eine Verurteilung.

Untersatz: Ein Freispruch gemäß § 20 StGB i.V.m. der Anordnung einer Maßregel gemäß §§ 63, 64, 69 oder 70 StGB ist keine Verurteilung.

Schlusssatz: Eine Wiederaufnahme gemäß § 359 StPO gegen einen Freispruch gemäß § 20 StGB i.V.m. der Anordnung einer Maßregel gemäß §§ 63, 64, 69 oder 70 StGB ist einfachgesetzlich nicht vorgesehen.

Die Vorschrift zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens zugunsten eines Verurteilten gemäß § 359 StPO kann nicht angewendet werden, wenn durch das Gericht auf Freispruch gemäß § 20 StGB erkannt und eine Maßregel zur Besserung und Sicherung gemäß §§ 63, 64, 69 oder 70 StGB angeordnet wurde, da es dem Betroffenen aufgrund dessen an der Eigenschaft des Verurteilten mangelt.

Zitiergebot

Rechtsfrage

Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?

Tenor

Ausnahmslos jedes Gesetz und/oder jede Verordnung, welche das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und/oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch nur teilweise missachtet, ist ex tunc unwirksam mit der Folge, dass alle auf einem solchen ex tunc nichtigen Gesetz oder einer solchen ex tunc nichtigen Verordnung basierenden Verwaltungsakte und/oder Gerichtsentscheidungen nichtig sind.