Archiv für den Monat: März 2014

Finanzmärkte – das Schlimmste kommt zum Schluß

Finanzmärkte – das Schlimmste kommt zum Schluß: Dr. Dietmar Siebholz im Interview

Lars Schall und Dr. Dietmar Siebholz im Interview.
Dr. Dietmar Siebholz, geboren Jahrgang 1942, ist gelernter Bankkaufmann, der jahrelang als leitender Bankanlageberater arbeitete. Fernerhin war er Börsenmakler. Später gründete er eine Fondsentwicklungsgesellschaft für Spezialimmobilien. Im Laufe der Jahre hat er als selbstständiger Unternehmer Immobilienfonds mit einem Investitionsvolumen von mehr als € 700 Millionen in Gang gebracht. Seit Anfang der 1990er Jahre beschäftigt er sich intensiv mit dem Themenkomplex „Geldstabilität — Edelmetalle — Rohstoffe — Seltene Erden“ und ist diesbezüglich für seine Fachkommentare bekannt. Außerdem entwickelte er patentierte Pumpensysteme für Tagebaubetriebe in regenreichen Gebieten. Er ist deutscher Repräsentant des Gold Anti-Trust Action Committee (GATA) und Beiratsvorsitzender der COMVAL-Gruppe in Frankfurt am Main. Seinen Doktortitel hält er in Volkswirtschaftslehre.

Im nachfolgenden Interview erklärt Siebholz, dass die vorgenommenen Lösung zur Rettung des Euros keine seien — am Schluss könnten im Grunde auch „gebrauchte Fahrräder als Sicherheiten“ für die EZB herhalten. Seiner Ansicht steht eine „Schulden-Union“ nach dem Prinzip kommunizierender Röhren bevor. Eine Währungsreform sei letzthin unvermeidlich. Gleichzeitig werde die Entität des ESM der nächste große Manipulator sämtlicher Märkte, „um den Blick zu trüben, das ein Ende vorgezeichnet ist“ — dafür werde die leistungslose Geldschöpfung gegen Schulden schon sorgen.

Bezüglich des „Quantative Easing Runde Drei“ der US Federal Reserve sagt Siebholz, dass den USA gar nichts anderes übrig bleibe. Der Punkt der Entscheidung werde kommen, wenn das Geld aber in den Wirtschaftskreislauf gerät und den derzeit trägen Geldumlauf ablöst. Gleichzeitig baut die chinesische Zentralbank massiv Goldreserven auf, indem sie den künstlich niedrigen Goldpreis „als Geschenk nutzen“. Dagegen brauche Deutschland nicht mit den Goldreserven bei der New York Fed rechnen — diese seinen Opfer eines „Lagerstätten-Swaps“ geworden. Überhaupt seien die westlichen Zentralbanken / der IWF in einem gewaltigen Bilanzierungsbetrug engagiert. Die Short-Positionierten sowohl im Gold-, als auch im Silbermarkt dürften seiner Ansicht nach am Ende auf der Verliererseite stehen. Darüber hinaus erklärt Siebholz das Interesse, das er dem Graphit entgegenbringt, und hält äußerst kritische Worte für die staatliche Rechtsbrechung bereit, die er am Werke sieht.

Singlebörsen im Internet Kündigung per Email

Singlebörsen im Internet Kündigung per Email
Immer häufiger lernen sich Paare auf sog. Singlebörsen im Internet kennen. Dabei ist das Ziel des Betreibers einer Singlebörse jedoch zumeist nicht, einem einsamen Single zum Partner fürs Leben zu verhelfen, sondern vielmehr, mit diesem Geld zu verdienen. So müssen in der Regel vor allem Männer ein Nutzungsentgelt zahlen, um das Online-Portal längerfristig nutzen zu dürfen. In diesem Zusammenhang musste das Landgericht (LG) München I klären, ob der Nutzer eines Dating-Portals den Vertrag per E-Mail kündigen darf.

Umfangreiche Kündigungserfordernisse

Eine Verbraucherzentrale verlangte vom Betreiber eines Online-Dating-Portals, eine Klausel aus seinen AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu nehmen, wonach die Kündigung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft bei der Singlebörse stets der Schriftform bedarf. Ferner müssen bei der Kündigung persönliche Daten wie etwa Benutzername und Transaktionsnummer angegeben werden. Die Verbraucherzentrale erklärte, dass derart umfangreiche Kündigungserfordernisse den Nutzer von einer etwaigen Kündigung abhalten könnten und hielt die Klausel somit nach den §§ 309 Nr. 13, 307 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für unwirksam. Wenn schon beim Vertragsabschluss und bei der Vertragsabwicklung digital kommuniziert werde, dann müsse das auch bei einer Kündigung des Vertragsverhältnisses möglich sein.

Der Website-Betreiber rechtfertigte den Inhalt der Klausel unter anderem damit, dass die Schriftform vor Missbrauch schützen und zur Identifizierung des Kündigenden dienen soll. Zwar müssen Nutzer zumindest bei Vertragsabschluss über eine kostenpflichtige Nutzung des Online-Portals ihre Namen sowie eine Konto- bzw. Kreditkartennummer angeben. Aber bei der Registrierung verwenden sie häufig falsche Namen oder Pseudonyme, sodass die Angaben bei der Kündigung nötig seien, um sie der richtigen Person zuordnen zu können.

Klausel erschwert Ausübung des Kündigungsrechts

Das LG München I hielt die Klausel nach den §§ 309 Nr. 13, 307 I BGB für unwirksam: Zwar kann für die Kündigung eines Vertrags grundsätzlich die Schriftform verlangt werden. Vorliegend musste der Kündiger aber zusätzlich auch noch weitere Angaben machen. Für ihn könnte daher der Eindruck entstehen, dass die Kündigung nicht wirksam ist, wenn er die geforderten Informationen nicht beifügt. Somit war die Kündigung an eine strengere Form als die Schriftform gebunden, weshalb die Klausel bereits gegen § 309 Nr. 13 BGB verstieß.

Ferner benachteiligte die betreffende Klausel den Nutzer gemäß § 307 I BGB. Schließlich lag der Verdacht nahe, dass mit den umfangreichen Kündigungserfordernissen versucht werden sollte, die Mitglieder vom Kündigen abzuhalten. Zwar sei das Argument des Website-Betreibers richtig, dass man die Schriftform für eine Kündigung verlangen kann. Dabei müssen aber vor allem der „jeweilige Vertrag, dessen Typus und dessen sonstige Gestaltung“ berücksichtigt werden. Vorliegend war der Vertrag online geschlossen worden. Ferner erfolgte die gesamte Kommunikation während der Vertragslaufzeit über das Internet bzw. per E-Mail. Der Verbraucher durfte also davon ausgehen, dass er sämtliche Erklärungen – also auch die Kündigung des Vertrages – digital abgeben kann.

Letztendlich konnte die Verwendung der Klausel auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass hiermit die Gefahr eines Missbrauchs verhindert werden soll. Denn wer sollte etwa ein Interesse daran haben, für einen anderen einen Vertrag zu kündigen, den man ohnehin jederzeit wieder neu abschließen kann? Im Übrigen kennen Mitnutzer in der Regel nur das Pseudonym, unter dem der Kündiger das Dating-Portal genutzt hat, nicht aber den „wahren“ Namen. Auch Identitätsprobleme waren nicht ersichtlich. Denn bei einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft sind dem Unternehmen Name und Kontodaten des Nutzers schließlich bekannt. Und bei einer kostenfreien Nutzung der Seite ist laut den AGB sogar eine Kündigung per E-Mail zulässig – die dort angegebenen Informationen scheinen in diesen Fällen zur Identifikation des jeweiligen Kündigers auszureichen.

Sollten dennoch Identitätszweifel bestehen, kann der betroffene Nutzer auch ohne vertragliche Regelung jederzeit aufgefordert werden, einen entsprechenden Nachweis zu liefern – man benötigt demnach keine übersteigerten Formerfordernisse. Damit gilt: Die Nutzer eines Online-Dating-Portals sind berechtigt, ihre Kündigung auch per E-Mail an den Website-Betreiber zu schicken.

(LG München I, Urteil v. 30.01.2014, Az.: 12 O 18571/13)

(VOI)