ARD ZDF Beitrags Betrug

ARD/ZDF-Haftbefehle: Wer hat Angst vorm Schwarzen Mann?
Der Beitragserpressungsservice von ARD und ZDF ist Ihnen auf den Fersen? Sie glauben, Sie sind schwach? Man droht Ihnen mit Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung oder gar Verhaftung? Sie haben Angst vor dem Gefängnis und wollen lieber zahlen? Tun Sie das nicht, denn Sie sind gar nicht schwach. Ganz im Gegenteil – Sie sind äußerst stark…

Niemand kann einen freien Menschen zwingen, bestimmte Informationen zu kaufen.
Und wenn doch, dann kann dieser Mensch nicht frei sein.
Gerhard Wisnewski

Anleitung zum Ausstieg aus der GEZ:

Teil 1 (Grundlegendes):

Teil 2 (So wird’s gemacht 1):

Teil 3 (So wird’s geacht 2):

Teil 4 (Gerichsvollzieher 1):

Teil 5 (Gerichtsvollzieher 2):

Teil 6 (Die Rechnung):

Ist das Nordkorea oder China? Der Iran oder Russland? Sie kommen »zu nicht genehmer Zeit«. Sie bringen Polizei mit. Sie fordern zwangsweise Geld für ihre staatliche Propaganda und liefern den »säumigen Zahler« in das nächste Gefängnis ein. Über 20 Staatssender verbreiten jeden Tag staatliche Propaganda und treiben bei den Bürgern dafür zwangsweise an die acht Milliarden Euro ein. Wer nicht zahlt, dem wird mit Lohnpfändung oder mit Haft gedroht.

Gebührenboykott: Überschaubares Risiko:
Anders als ein Steuerboykott beinhaltet ein Boykott der rechtswidrigen Zwangsgebühr ein überschaubares Risiko. Aufgrund der relativ geringen Forderungen und offenen Beträge fallen nur geringe Säumnisgebühren, Zinsen, Vollstreckungskosten und Ähnliches an. Das USA/Merkel-System ist bei der Zwangsgebühr aus drei Gründen äußerst verwundbar:

Erstens ist die Gebühr tatsächlich »von vorne bis hinten« rechtswidrig.

Zweitens kann sich den Widerstand dagegen fast jeder leisten.

Drittens strotzen die Forderungen, Gebühren- und Vollstreckungsbescheide nur so von Fehlern und Formfehlern.

Millionen Beitragsbescheide und Vollstreckungsersuchen ungültig?

So könnten Millionen Beitrags- und Vollstreckungsbescheide ungültig sein. Worüber (natürlich) kaum jemand berichtete: Im Frühsommer 2014 hat das System der öffentlich-rechtswidrigen Medien einen schweren Schlag hinnehmen müssen. Alle Beitragsbescheide und vor allem Vollstreckungsbescheide sind demzufolge fragwürdig.

Am 19. Mai 2014 erlitt der ARD/ZDF-Beitragsservice eine krachende Schlappe vor Gericht. Liest man die Urteilsbegründung des Landgerichts Tübingen (Az. 5 T 81/14), kommt man aus dem Staunen nicht mehr heraus. Die öffentlich-rechtswidrigen Anstalten können nicht nur nicht ordentlich berichten, sie können nicht einmal ordentliche Rechnungen schreiben – in diesem Fall Beitragsbescheide und Vollstreckungsersuchen.

Das Urteil der Richter über die Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice fiel verheerend aus: Note sechs, setzen. Lesen Sie sich dieses Urteil genau durch und geben Sie es Ihrem Rechtsanwalt. Liest man nämlich die Ausführungen des Gerichts, kann man kaum fassen, was der Beitragsservice für Dokumente verschickt.

Dubioser Absender

In dem Verfahren ging es um die Zwangsvollstreckung einer Beitragsforderung des ARD/ZDF-Beitragsservices, die von dem »Beitragszahler« (also dem angeblichen Schuldner) angefochten worden war. Am 6. Dezember 2013 hatte der Beitragsservice an den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Nagold ein Vollstreckungsersuchen geschickt, also den Antrag, angebliche Beitragsrückstände bei dem Beitragszahler (Schuldner) zu vollstrecken.

Die Fehler fingen schon damit an, dass in dem Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice der »Forderungsgläubiger« nicht korrekt angegeben war, also derjenige, dem das Geld angeblich zusteht und der es fordert, in diesem Fall der Südwestrundfunk. Statt »Südwestrundfunk« (mit allen maßgeblichen Kontaktdaten) stand da ein ganzes Sammelsurium von merkwürdigen Absenderkonstruktionen wie »Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio« oder »ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice«. Statt der Daten des Forderungsgläubigers (also Südwestrundfunk) wurden »lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice« angegeben.

Watschn für ARD-und-ZDF-»Beitragsservice«
Watschn Nr. 1: »Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen«, so das Gericht. »Ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.« Bereits wegen dieses Mangels ist ein Beitrags- oder Vollstreckungsbescheid »für die Tonne«: »Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen der ersten Instanz führt zu deren Aufhebung.«

Watschn Nr. 2: Auf dem Vollstreckungsersuchen fehlten Dienstsiegel und Unterschrift des Behördenleiters: »Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers.«

Und so ging es immer weiter. Die wichtigsten Punkte des Urteils:

»Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein.

Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht ›automatisch‹ erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig.

Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid.

Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung.

Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.« (Quelle: openjur.de)

Komplett unseriöse Unternehmen:
Die verpfuschten Bescheide und Vollstreckungsersuchen unterstreichen, dass es sich bei ARD, ZDF und ihrem »Beitragserpressungsservice« um komplett unseriöse Unternehmen handelt. Wie nun also mit dieser Situation umgehen?

Erstens: Immer kühlen Kopf bewahren. Zweitens: Nicht nur Bescheide und Vollstreckungsmaßnahmen genau auf ihre formelle Korrektheit prüfen, sondern auch Haftbefehle und ähnliche Zwangsmaßnahmen.

Ja, aber: Das kostet Nerven, Zeit und Geld, zum Beispiel für einen Rechtsanwalt? Nun, ehrlich gesagt waren Freiheit und Demokratie noch nie umsonst zu haben.

Wenn man nicht jeden Tag darum kämpft, wird einem beides weggenommen. Und in diesem Prozess sind wir bereits mittendrin.

Wann sollen wir denn eigentlich aufstehen, wenn nicht aus Anlass der Zwangsabgabe?

Entweder reformieren wir das korrupte politische System mithilfe der Zwangsabgabe oder gar nicht:

Hier hat das System Fehler begangen.

Hier stellt es sich offen gegen die Menschenrechte.

Hier ist das Risiko überschaubar.

Wo also dann? Ja, und was machen wir denn nun, wenn die Polizei wirklich mit einem Haftbefehl vor der Tür steht? Antwort: Erstens steht die Polizei nicht immer gleich vor der Tür, sondern unter Umständen wird man aufgefordert, bei einer Behörde vorzusprechen. Zweitens…

Wie immer: kühlen Kopf bewahren.

Informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre Rechte in einem solchen Moment.

Sorgen Sie vor: Telefonnummer des Rechtsbeistandes, Angehörige/Freunde, Öffentlichkeit und Kameras vor Ort.

Reden Sie unter Zeugen mit den „Beamten“ (Trachtenträgern). Machen Sie ihnen klar, dass die Forderung rechtswidrig ist und dass sie gegen die Menschenrechte verstoßen, obgleich hier betont
werden muß, dass Sie als Personalausweisträger keinen Anspruch auf Menschenrechte haben, da Sie lt. Gesetz als „Sache“ behandelt werden.

Sorgen Sie für Öffentlichkeit bei Verwandten, Freunden und natürlich bei den (alternativen) Medien.

Funktionieren Sie die Haft gegebenenfalls zur politischen Aktion um, indem Sie Flugblätter schreiben, Ihren Fall im Internet, in Blogs oder in Briefen an die (alternativen) Medien schildern – oder von Freunden und Verwandten schildern lassen.

Denn wie lange müssen wir sie sonst noch zwangsweise durchfüttern, die Klebers, Schönenborns und andere Propagandisten, die alles schönreden, das von oben kommt? Insbesondere die Merkel-Regierung und jede neue amerikanische Militäraktion? Antwort: gar nicht. Wir können sofort damit aufhören.

LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14

Gericht:

LG Tübingen
Datum:

19. Mai 2014
Aktenzeichen:

5 T 81/14
Typ:

Beschluss

Fundstelle:

openJur 2014, 15764
Verfahrensgang:

I ZB 64/14 folgend

Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht „automatisch“ erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

Tenor

1. Der Beschluss des AG Nagold vom 6.3.2014 – 4 M 193/14 – wird aufgehoben.

2. Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers U… am AG N… vom 31.1.2014 – DR I 1964/13 – wird aufgehoben.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 GNotKG). Die Gläubigerin trägt etwaige außergerichtliche Kosten des Schuldners.

4. Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Fragen zugelassen.

Gründe:

Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio – Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.

Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen – Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.

In der Sache selbst wurden Anträge gem. § 802 I, 802 b, 802 f, 802 l, 900 ZPO gestellt.

Am 31.1.2014 hat der Gerichtsvollzieher die angegriffene Eintragungsanordnung nach erfolgloser Zahlungsaufforderung erlassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, die das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 6.4.2014 zurückgewiesen hat.

Die Gläubigerin geht davon aus, dass der Schuldner Rundfunkbeiträge auch ohne Zahlungsaufforderung oder gar Beitragsbescheid überweisen müsse, da der Beitrag gesetzlich geregelt wäre (vgl. Schreiben vom 12.5.2014).II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet; die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

1.

Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk – Anstalt des öffentlichen Rechts – als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht – wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben – ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht – wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben – ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.

Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur – ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.

Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW.

2.

Als Titel wurde gemäß § 801 ZPO i.V.m. § 16 III LVwVG BW ein Vollstreckungsersuchen vorgelegt. Dieses Ersuchen war jedoch als Titel unzureichend.

a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde. An die Auslegung dieses Begriffs sind angesichts der Regelungen der ZPO und des Ausnahmecharakters des Wegfalls von Siegel und Unterschrift strenge Anforderungen zu stellen, was sich bereits daraus ergibt, dass die ZPO selbst bei automatischen Mahnbescheiden nicht auf ein wenigstens eingedrucktes Siegel verzichtet. Danach wird ein Schriftstück dann automatisch zunächst zweifelsfrei dann erstellt, wenn eine Datenverarbeitungsanlage von außen, von dritter Seite zugelieferte Daten direkt ohne Eingreifen oder Beobachtung eines Bearbeiters verarbeitet und daraus ein behördliches Schriftstück erstellt. Umgekehrt läge keine automatische Einrichtung vor, wenn die Datenverarbeitungsanlage, z. B. der Arbeitsplatzrechner, lediglich – wie Schreibmaschine und Taschenrechner – Hilfsmittel des Bearbeiters sind. Siegel und Unterschrift dienen dem Schutz des Betroffenen und der Rechtsklarheit aus der Sicht des Empfängers. Dessen Horizont als Betrachter und Leser des Schriftstücks muss danach eine maßgebliche Abgrenzungsrolle spielen, zumal weder die Arbeitsweise noch die EDV-Ausstattung der Behörde außerhalb der Behörde bekannt sind. Das vorliegende Vollstreckungsersuchen wurde offensichtlich mit datenverarbeitender Rechnerunterstützung erstellt. Es enthält zahlreiche individuelle Inhalte. Dies allein wäre jedoch noch kein Indiz für eine nicht automatische Bearbeitung. Das Ersuchen informiert jedoch zudem auch über weitere persönliche Merkmale, z. B. eine frühere Beitragsbefreiung, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Forderung und zum Ersuchen stehen und die schon deshalb den Eindruck erwecken, wie wenn sie sorgfältig ausgesucht und als Hintergrundinformation individuell und manuell dazu gefügt worden wäre. Der Gesamteindruck spricht danach für ein zwar mittels Datenverarbeitung, aber im Wege deren individueller Bedienung und Datenzugabe erstelltes Ersuchen. Dieses hätte mit Siegel und Unterschrift versehen werden müssen. Der angebrachte Zusatz, dass diese Merkmale wegen der Fertigung von einer Datenverarbeitungsanlage fehlen würden, ist ein materiell wertloser Zusatz, der sich selbst auf Privatpost und einfacher Geschäftspost zunehmend findet. Im Übrigen weist selbst dieser Zusatz nur auf eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hin, die sicherlich genutzt wurde, aber nicht auf eine für den Entfall der Siegelungs- und Unterzeichnungspflicht notwendige automatische Einrichtung.

c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.

Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 – 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 – 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid – unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage – auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.

Beide Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen.

3.

Die Prüfung dieser Eignung durch das Vollstreckungsgericht war vorliegend auch geboten. Das Vollstreckungsgericht durfte sich nicht mit der bloßen Anführung eines Bescheids im Vollstreckungsersuchen zufrieden geben, da bereits die Bescheidsliste im Vollstreckungsersuchen angesichts der dort auch erwähnten gleichzeitigen Säumniszuschlagsfestsetzung deutlich macht, dass es sich um Bescheide handelt, die erst später erlassen wurden und offensichtlich nicht um Bescheide, die zunächst den Beitrag als solchen festsetzen und somit Voraussetzung eines späteren Säumnisfestsetzungsbescheids darstellen können. Nachdem gem. § 16 III LVwVG BW eine vorherige Zustellung des den Vollstreckungstitel ersetzenden Vollstreckungsersuchens abweichend von den allgemeinen Zwangsvollstreckungsregeln der ZPO nicht verlangt wird, sind an die Angaben zum zugrundeliegenden Verwaltungsakt (§§ 16 III 3, 15 IV LVwVG BW) umso strengere Anforderungen zu stellen. Auch vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts und des Beschwerdegerichts nicht nur darauf, ob ein entsprechender Vortrag im Ersuchen enthalten ist, sondern bei Zweifeln auch auf die formale Korrektheit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes als Ausgangstitel. Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. Zwar prüft das Vollstreckungsgericht nicht die materielle Richtigkeit des Titels oder des Beitragsbescheids (Grund und Höhe der Beitragspflicht). Das offensichtliche Fehlen eines Ausgangsbescheids (primärer Beitragsbescheid) und die erstmalige Schaffung eines Verwaltungsakts zur Festsetzung von Säumniszuschlägen trotz fehlendem Ausgangsbescheid stellt jedoch einen im Bereich der formalen Titelvoraussetzungen anzusiedelnden Umstand dar, der vom Vollstreckungsgericht geprüft werden kann. Im Übrigen ersetzt das Vollstreckungsersuchen nur den Titel selbst (§ 16 III LVwVG BW), alle übrigen zivilprozessualen Voraussetzungen sind – unabhängig von einer etwaigen Versicherung der Gläubigerin – zu prüfen, einschließlich des Vorhandenseins entsprechender (zugestellter) originären Beitragsbescheide (so auch LG Detmold, 3 T 187/12, 21.11.2012).

4.

Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein.

Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen – zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden – Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.III.

Die weitere Beschwerde war zuzulassen. Die Fragen nach dem Prüfungsumfang des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf im Vollstreckungsersuchen genannte Bescheide, nach den Voraussetzungen für das Entfallen von Siegel und Unterschrift sowie zur Bestimmtheit des Gläubigers und seiner Bezeichnung im Zusammenhang mit dem RBStV sind – soweit ersichtlich – bisher nicht obergerichtlich geklärt und dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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