Archiv für den Monat: Januar 2016

Ausland reagiert heftig auf Köln Die „wahnsinnige“ Merkel soll gehen

Ausland reagiert heftig auf Köln Die „wahnsinnige“ Merkel soll gehen!

Bericht – nt-v.de

Der Ruf, keine Muslime mehr ins Land zu lassen, ist nicht mehr Donald Trump vorbehalten. Die Kölner Übergriffe werden im Ausland mit der Willkommenskultur Merkels verknüpft. Auch in sachlichen Medien sind Rücktrittsforderungen kein Tabu.

Es ist ein erstaunlicher Schritt: Ausgerechnet in der alles andere als schrill formulierenden „New York Times“ wird Kanzlerin Angela Merkel als irre beschrieben. Und nicht nur das: Ihr wird gleich auch noch der Rücktritt nahegelegt. Deutschland müsse umgehend umsteuern, schreibt der Kolumnist Ross Douthat in einem Gastbeitrag, der am Wochenende auf der Webseite des renommierten Blattes erschien. „Das bedeutet, dass Angela Merkel gehen muss – damit ihr Land und der Kontinent, der es trägt, vermeiden kann, einen zu hohen Preis zu zahlen für ihren wohlmeinenden Wahnsinn.“

Die sexuellen Übergriffe auf dem Kölner Bahnhofsvorplatz, hinter denen offenbar vor allem Menschen mit Migrationshintergrund stecken, gepaart mit der Wir-schaffen-das-Willkommenskultur von Kanzlerin Merkel, provozieren heftige Reaktionen im Ausland. Teils von erwartbaren Absendern. Wie das Beispiel der „New York Times“ zeigt, aber auch aus überraschenden Quellen.

Douthat erinnert in seiner Wortwahl fast schon an Donald Trump, der der nächste Präsident der Vereinigten Staaten werden möchte. „Ich dachte, Merkel wäre eine großartige Regierungschefin, aber was sie in Deutschland getan hat, ist irre“, sagte er bereits vor einigen Monaten angesichts der Aufnahme von Hunderttausenden Flüchtlingen. Zu den Vorfällen in Köln ergänzte er nun auf einer Wahlkampfveranstaltung im Bundesstaat Iowa: „Schaut, was in Deutschland geschah, die erschütternden Verbrechen, die Silvesternacht, die Vergewaltigungen und das gesamte Gemetzel.“ Trump will Muslimen die Einreise in die USA verbieten.

Ungarns Regierungschef Viktor Orbán rät schon seit Längerem vom Zusammenleben mit Muslimen ab. Angesichts der verheerenden Kölner Silvesternacht erklärte auch die Slowakei lautstark, Muslimen die Einreise zu untersagen. Regierungschef Robert Fico sagte, er werde verhindern, dass eine geschlossene muslimische Gemeinschaft überhaupt entstehen könne. Auch vor dem Hintergrund der Terrorgefahr fügte er hinzu: „Wer Migranten ins Land lässt, kann mit solchen Problemen konfrontiert werden.“

„Das Ende der Migrations-Flitterwochen“

Polen wirft der Bundesregierung vor, den Zusammenhang zwischen den Übergriffen und der Flüchtlingskrise zu vertuschen. Der Chef der nationalkonservativen Regierung Piotr Glinski versprach, Flüchtlinge genau unter die Lupe zu nehmen. „Junge Männer, die Helden der Ereignisse von Köln“ wolle man in Polen nicht haben.

Die lauteste Stimme in Frankreich ist angesichts der Übergriffe der „Front National“. Die rechte Partei bezeichnet die Ereignisse als Folge eines „erzwungenen Multikulturalismus“.

Nicht in allen Staaten ertönt ein derart lauter Ruf nach drastischen Konsequenzen auf hoher politischer Ebene. Doch in etlichen Ländern wird medial hitzig über die Vorkommnisse debattiert. Ein Beispiel dafür ist Großbritannien. Dort warnen sowohl der liberale „Guardian“ als auch die konservative „Times“ die Bundesregierung davor, die Herkunft der Täter zu tabuisieren. Das habe bei einem systematischen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in Rotherham zwischen 1997 und 2013 vor allem Rechtsextreme gestärkt, heißt es. In beiden Blättern ist davon die Rede, dass sich die ohnehin schon großen Spannungen angesichts der Flüchtlingskrise jetzt weiter verstärken könnten. Die boulevardeske „Sun“ titelt: „Die Migrations-Flitterwochen sind vorbei“. Aber auch Prominente wie die „Harry Potter“-Autorin J.K. Rowling mischen sich in die Debatte ein. Rowling fordert, die Übergriffe nicht in erster Linie zu einer „Frage der Rasse“ zu machen.

Ein Grund, warum Köln so viele Menschen im Ausland derart schockiert, liefert womöglich EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker. Auch er mache sich „große Sorgen“, sagte er. Für ein gut organisiertes Land wie Deutschland sei das, was auf dem Bahnhofsvorplatz passiert ist, doch „sehr überraschend“.

Quelle: nt-v.de
http://www.n-tv.de/politik/Die-wahnsinnige-Merkel-soll-gehen-article16739851.html

»Man kann einen Teil des Volkes die ganze Zeit täuschen und das ganze Volk einen Teil der Zeit. Aber man kann nicht das gesamte Volk die ganze Zeit täuschen.«
Abraham Lincoln

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verletzung des Art. 6 und 13 MRK festgestellt.

Zum Verfahren EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY: hat der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte die Verletzung des Art. 6 und 13 MRK festgestellt.

Selim Sürmeli:
Präsident des Zentralrats Europäischer Bürger www.zeb-org.de
Präsident der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden www.kfdwdb.eu


Der europäischer Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verletzung des Art. 6 und 13 MRK festgestellt. Der Schaden beträgt in diesem Verfahren nach 25 Jahren 18.000.000,00 €.

Vielmehr besagt das Urteil des EGMR 75529/01 zu Art. 6 und 13 MRK im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten hart übersetzt bedeutet dies, daß die BRD kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion ist.

Da im laufenden Verfahren die Beschwerde vor dem EGMR eingereicht wurde, weil Menschenrechtsverletzungen wegen der Verfahrensdauer vorlagen, konnten die anderen Verstöße gegen die Menschenrechtsverletzungen nicht erhoben werden, weil sie nicht innerstaatlich abgeschlossen waren. Denn die überlange Verfahrensdauer ist nur die Spitze des Eisberges von Menschenrechtsverletzungen. Das Verfahren befand sich damals im 1. Rechtszug bis zum 31.10.2005. Nun ist das OLG-Celle als 2. Instanz zuständig.

Nach Art. 25 GG iVm. Art 41 MRK gilt Völkerrecht vor Bundesrecht. Die Entscheidungen des EGMR müssen umgesetzt werden. Die Richter des OLG-Celle haben daher kein Wahl- oder Umdeutungsrecht das Urteil umzusetzen. Dennoch wird dagegen verstoßen.

Es läßt sich bei Geltung von Fakten, Denkgesetzen, Recht, Gesetz, Verfassung und Völkerrecht nicht bestreiten, daß Gerichtsverfahren ohne ihre Voraussetzung der Zulässigkeit im Namen des Volkes nicht mehr betrieben werden kann.

Die Unabhängigkeit, -so der allgemein fatale Gedanke in der Justiz-, stelle, einen elementaren Grundsatz der Verfassungsordnung dar, der aber niemals als selbstverständlich betrachtet werden könne, wenn sich die Rechtspraxis ändert. Die Anerkennung einer Haftung des Staates für Rechtsprechungsakte könnte diese Unabhängigkeit in Frage stellen. Und gelegentliche Fehlentscheidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden können in der Regel daher nicht korrigiert werden, könnten und müßten von den Opfern so hingenommen werden.
Diese Rechtspraxis ist grundrechtswidrig, wie der Europäische Gerichtshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 feststellt und erklärt hat!

Die Rechtsstellung von BRD Richtern und BRD Gerichten

Die Rechtsstellung von BRD Richtern und BRD Gerichten in der Analyse modifiziert:

Abhandlung:

Aus dem Fehlen der Staatlichkeit der „BRD“ folgt, daß es im „BRD“-System logischerweise keine gesetzlichen Richter und keine Staatsgerichte gibt.
Sämtliche Gerichte im „BRD“-System sind deshalb „BRD“-Unterfirmen, beziehungsweise private Schiedsgerichte. Man könnte sie auch als Ausnahme- oder Sondergerichte, beziehungsweise als Standgerichte bezeichnen.
Dies haben die westlichen Besatzungsmächte bereits im Jahre 1950 ermöglicht, indem sie den §15 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgehoben haben, worin es hieß:

Zitat: „Alle Gerichte sind Staatsgerichte.“

(Nebenher bemerkt wird dieser Satz zu Verschleierungszwecken in Gesetzessammlungen der BRD-GmbH nicht mehr zitiert. Es wird lediglich noch erwähnt, daß der §15 „weggefallen“ sei).

Dabei hat man allerdings einige gesetzliche Regelungen wohl „vergessen“ aufzuheben, nämlich den Grundgesetzartikel 101, der immer noch heißt:

Zitat:

(1) „Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

(2) „Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Nun können Sie einmal einem „Richter“ im „BRD“-System das Angebot machen, daß Sie sich seinem Recht unterwerfen, sofern er Ihnen im Gegenzug schriftlich eidesstattlich oder besser mit Eid versichert, daß er der für Sie zuständige, gesetzliche, staatliche Richter ist. Sollte doch kein Problem sein, oder?

Eine solche eidesstattliche Versicherung wird Ihnen ein „BRD“-Richter im Leben nicht geben, weil er sich Ihnen damit rechtlich ausliefert, da ja die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, geschweige denn eines Eides, eine schwere Straftat darstellt, die selbst nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma „BRD“ mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen ist.

Da der „BRD“-Richter Ihnen diese eidesstattliche Versicherung nicht unterschreibt, können Sie ihn ablehnen. Das können Sie mit sämtlichen Richtern machen, und sofern die Bediensteten der Firma „BRD“ sich an ihre eigenen Regeln halten, können Sie das durch alle Instanzen machen, und Sie sind hierdurch rechtlich praktisch nicht mehr greifbar.

Da die „Richter“ im „BRD“-System die Rechtslage kennen, wissen sie auch, daß sie wegen „Täuschung im Rechtsverkehr“ haftbar zu machen sind, wenn sie sich als „Richter“ bezeichnen. Aber auch wegen der von Ihnen ausgesprochenen Zwangsmaßnahmen sind sie persönlich haftbar zu machen, sofern sie diese im Zusammenhang mit dem Tatbestand „Täuschung im Rechtsverkehr“ verfügen.

Aus diesem Grunde tragen seit 1990 keine Schriftstücke, welche „BRD“-„Gerichte“ verlassen, eine richterliche Unterschrift, da die Richter als Juristen natürlich genau wissen, daß sie für ihr Tun rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Damit sind die Haftbefehle, Beschlüsse und Urteile jedoch nur Entwürfe, beziehungsweise Scheindokumente, und selbst nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma „BRD“ rechtsungültig.

Die Rechtsungültigkeit dieser Papiere selbst nach „BRD“-Recht ergibt sich aus dem § 126 BGB und den §§315 und 317 der ZPO (für zivilrechtliche gerichtliche Dokumente), dem §275 StPO für Strafurteile und dem § 34 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) für sonstige öffentliche Gerichtsurteile.

Dennoch werden die Inhalte dieser rechtsungültigen Schriftstücke von mutigen „Gerichtsvollziehern“ und hierzu mißbrauchten „BRD“-„Polizisten“ und „Justizvollzugsangestellen“ gelegentlich noch durchgesetzt, womit sich diese Herrschaften vor richtigen Gerichten strafbar machen.

Eine weitere Kuriosität ist die Tatsache, daß in „BRD“-Gerichtsurteilen die „Richter“ bezeichnet werden mit der Floskel „Richter am Amtsgericht“. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine geographische Bezeichnung, weshalb steht nicht „Richter des Amtsgerichtes“? Weil es keine Amtsgerichte mit Richtern gibt!

In der Regel findet sich unter Gerichtsbeschlüssen auch die Angabe „Mustermann, Max als Urkundsbeamter“. Die Formulierung „handelnd als“ besagt juristisch eindeutig, daß die- oder derjenige die Funktion nicht tatsächlich innehat. Dann müßte dort zwingend stehen, daß die- oder derjenige auch tatsächlich der Urkundsbeamte ist. Mustermann, Max spielt also offensichtlich nur einen Urkundsbeamten, er ist es jedoch nicht!!

Man kann also auch in dieser Hinsicht nicht behaupten, daß man betrogen wird. Man muß nur genau lesen, und die deutsche Sprache erweist sich einmal mehr als sehr präzise!

In einer ähnlichen Weise ist die Floskel „Im Namen des Volkes“ zu interpretieren. Früher hieß es „Im Namen des Deutschen Volkes“ – hierdurch wurde klar gestellt, daß das Staatsvolk des Deutschen Reiches gemeint war.

Da die „BRD“ kein Staat ist und kein Staatsvolk hat, heißt es heute eben nur noch „Im Namen des Volkes“. Kein Mensch kann nun sagen, um welches Volk es sich dabei handeln soll, um das chinesische, das portugiesische, oder gar um ein Bienenvolk in den Anden, wer soll das wissen??

Darüber hinaus gibt es im Rechtssystem der Firma „BRD“ eine weitere Kuriosität:

In vielen „Gerichts“-„Verfahren“ wird nämlich ein Anwaltszwang postuliert.

Dies ist jedoch absolut unstatthaft, insbesondere nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Artikel 6:

Zitat

„Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.“

Diese Aussage ist in Verbindung mit dem Artikel 25 des Grundgesetzes zu interpretieren in dem es heißt:

Zitat

Artikel 25 „GG“:

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets.“

Der durch die „BRD“-Justitz behauptete Anwaltszwang ist ein direkter Verstoß gegen Art. 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948. Die BRD aber hat für die Menschenrechte und deren Einhaltung unterschrieben.

Man kann es nicht oft genug wiederholen:

„BRD“-Gerichtsurteile sind selbst nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma „BRD“ rechtsungültig !!

Nicht ohne Grund liegen beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag 170.000 Strafanträge gegen Bedienstete der „BRD“-GmbH vor (Stand 06/12).

Gegenwärtig bestehen 9 Aktenzeichen beim IStGH gegen Bedienstete des „BRD“-Systems (Stand 06/12). Die meisten der dort vorliegenden Strafanträge werden gegenwärtig nicht bearbeitet, sie werden inhaltlich den bereits bestehenden Aktenzeichen zugeordnet, bis eine Grundsatzentscheidung in den neun Fällen getroffen ist.

Hierzu muß man wissen, daß ein Aktenzeichen dort erst vergeben wird, wenn ein Chefankläger den Strafantrag geprüft, und einem Gremium aus drei Richtern vorgelegt hat.

Erst wenn alle genannten Beteiligten eine rechtliche Verfolgung für erforderlich halten, und anerkennen, daß die gültige Rechtslage eine Strafverfolgung verlangt, wird beim IStGH in Den Haag ein Aktenzeichen überhaupt erst vergeben.

Die Existenz dieser neun Aktenzeichen belegt, daß die Richter beim IStGH die Rechtslage offenbar genau so beurteilen wie der Verfasser dieser Abhandlung.

Zum Abschluss

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil EGMR 75529/01 am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 der Menschenrechtskonvention in der BRD festgestellt.

Dieses Urteil des EGMR Art. 36 Menschenrechtskonvention besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechtes auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist.

Die Bundesrepublik Deutschland hat zugegeben, daß Staatsaufbaumängel vorliegen.

Zum Thema Menschenrechte äußerte sich der ehemalige Botschafter Singapurs und brillanter Intellektueller Asiens, Professor Kishore Mahbubani im Spiegel 21/2008 Seite 62 wie folgt:

„die BRD – nicht Deutschland – hat all ihre moralische Glaubwürdigkeit verloren und sollte andere nicht über Menschenrechte belehren.“

In weiteren Ausführungen konnte der ansonsten im diplomatischen Umgang geübte Politiker dann nicht einmal mehr an sich halten und äußerte sich aufgebracht:

„BRD-ler, wenn es um Menschenrechte geht, dann müsst ihr das Maul halten!“

Dies wollen wir unkommentiert so stehen lassen.

Abschließend ist jedoch noch anzumerken, daß in einem künftigen Rechtsstaat auch Gerichte, Richter, Staatsanwälte und sonstige Mitarbeiter des Justizwesens selbstverständlich gebraucht werden. Diese Menschen leisten bereits heute eine wichtige Arbeit, weshalb es völlig falsch wäre, auf diese Menschen mit dem Finger zu weisen oder irgendwelche Schuldzuweisungen zu machen. Diese Menschen werden nur oft genug mißbraucht. Es zeigt, wie verantwortungslos die „BRD“-Oberen auch mit den Menschen dieser Berufsgruppen umgehen, indem sie diese Menschen ohne die vorherige Schaffung der nötigen Rechtsgrundlagen auf die Menschheit loslassen.

Die Souveränität der BRiD in Kurzform.

Immer häufiger wird die Frage gestellt, ob es sich bei der Bundesrepublik in Deutschland –>> BRiD um einen souveränen Staat handelt oder nicht. Es gibt natürlich die Möglichkeit, sämtliche geschichtlichen Ereignisse aufzurollen, komplizierte Rechtstexte zu lesen und nach diversen Firmenkonstrukten zu ermitteln.

Die jedoch simpelste aller Antworten ist folgende:

Der Belagerungszustand wurde im Juli 1914 mit Ausbruch des 1. Weltkrieges entsprechend der Reichsverfassung von 1871 proklamiert und ist bis zum heutigen Tag nicht zurückgenommen worden. Auch nicht von den nachfolgenden Mandatsregierungen, die es in Deutschland gegeben hat. Ob es die Weimarer Reichsregierung war, Adolf Hitler im 3. Reich oder die nachfolgenden Regierungen der Bundesrepublik in Deutschland. Damit hat sich das Thema Souveränität für die BRiD erledigt; sie ist es nicht.

Belagerungszustand bedeutet immer die Einschränkung von Souveränitätsrechten.

Etwas komplexer wird es jetzt hier:

Hingegen sind die Amerikaner (USA) in einer viel besseren Tradition. Der Kriegszustand des Bürgerkrieges von 1861 – 1865 ist bis zum heutigen Tag nicht aufgehoben. Dieser Zustand ist mehrfach aufgehoben und wieder in Kraft gesetzt worden (<20). Und damit sind die USA ebenfalls nicht souverän. Der Beweis dafür ist, daß die USA bis heute über Executive Order des amerikanischen Präsidenten geführt werden. Und das ist Kriegsrecht. Der Rest ist Showprogramm fürs Volk. Die Firma Deutscher Bundestag / Bundesrepublik Deutschland erreicht man im Übrigen unter diesen Link: Firma Deutscher Bundestag

“Deutschland wird nicht mit dem Ziel der Befreiung besetzt, sondern als eine besiegte feindliche Nation zur Durchsetzung alliierter Interessen.” Amerikanische Regierungsanweisung ICG 1067, April 1945 (vgl. “Welt” vom 4. Juli 1994).

Am Tag des Besuchs von Präsident Obama in Ramstein (Juni 2009) – sprach er vor amerikanischen Soldaten “Germany is an occupied country and it will stay that way.”

übersetzt:
Deutschland ist ein besetztes Land und es wird auch so bleiben.

Am selben Abend wurden Ausschnitte seiner Rede in ARD / ZDF gesendet. http://www.verband-deutscher-soldaten.de/index.php?option=com_content&view=article&id=115:des-ganzen-deutschlands-glueck-und-heil&catid=40:soldat-im-volk&Itemid=68

deutschland-besetztes-land-obama-rede-ramstein-2009

Eine Verfassung ist das Bindeglied von Staat und Staatsvolk ( ohne Staatsvolk gib es keinen Staat ) und legt die Rechte und Pflichten fest! Da es für die Bewohner des Bundesgebietes keine Verfassung gibt, existiert auch keine Bindung und damit keine Möglichkeit, irgendeine Handlung in der BRD zu legitimieren => genau hier unterscheiden sich Personalverband und Staat.

Grundgesetz Artikel 23 alte Fassung – neue Fassung

Grundgesetz Artikel 23 alte Fassung – neue Fassung:

Artikel 23 Grundgesetz (GG) (Geltungsbereich) – Fassung bis 3. Oktober 1990:

Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Nieder­sachsen, Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württem­berg-Baden und Württem­berg-Hohen­zollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.

Artikel 23 — 3. Oktober 1990 bis 1992 — (aufgehoben)

Artikel 23 Grundgesetz (GG) (Europäische Union) – Fassung von 1992:

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundes­republik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechts­staatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grund­rechts­schutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheits­rechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundes­regierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühest­möglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellung­nahme vor ihrer Mitwirkung an Recht­setzungs­akten der Europäischen Union. Die Bundes­regierung berücksichtigt die Stellung­nahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willens­bildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden inner­staat­lichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder inner­staat­lich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundes­regierung die Stellung­nahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetz­gebungs­befugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungs­verfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamt­staatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgaben­erhöhungen oder Einnahme­minderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundes­regierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetz­gebungs­befugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundes­republik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundes­regierung; dabei ist die gesamt­staatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Ergebnis / Fazit:

Das Grundgesetz wurde unwirksam gemacht.
Jedes Gesetz braucht für seine Wirksamkeit einen Geltungsbereich. Durch die Aufhebung des Artikel 23 GG wurde das Grundgesetz juristisch gesehen unwirksam, weil für die Wirksamkeit der Geltungs­bereich fehlt.

Das Bundesverfassungsgericht hat einmal festgestellt, dass Urteile, die außerhalb des Geltungs­bereichs des Art. 23 GG gefällt wurden, absolut ungültig sind.

Artikel 23 GG wurde überdeckt.
Üblich ist in der Gesetzgebung, dass bei aufgehobenen Paragraphen ein „(entfallen)“ oder „(aufgehoben)“ gesetzt wird und neue Paragraphen mit neuer Nummer angefügt werden, gegebenfalls mit angehängten Kleinbuchstaben. Mit dem Europa-Artikel wird der alte Artikel 23 „überdeckt“, wer eine neue Version des Grundgesetzes in Händen hält, findet keinen Hinweis auf den aufgehobenen Artikel 23.

Widersprüchlichkeit des Grundgesetzes:
Das Kuriose an der Aufhebung des Artikels 23 im Grundgesetz ist, dass nun Artikel 144 Absatz 2 GG explizit Bezug auf einen nicht mehr existenten Artikel nimmt:

Artikel 144
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages:
Die Sache mit dem Artikels 23 hat es wirklich in sich. Wer sich kritisch damit beschäftigt, wird für gewöhnlich in die rechtsextreme Ecke gestellt und wahlweise ein Verschwörungs­theoretiker oder Reichsbürger[4] genannt. Um die Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages anschaulich zu machen folgt nachstehend ein Auszug einer der WikiMANNia-Redaktion unbekannten Webseite:

Zitat:

«Als ich meinen Personalausweis erneuern sollte, fragte ich bei der zuständigen Behörde warum unter Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ steht. Die Antwort des leitenden Verwaltungsbeamten: „Solange Sie nicht einen gegenteiligen Nachweis erbringen, sind Sie Deutscher. Ihr Alter beträgt mehr als 16 Jahre und Sie leben in der Gemeinde … [blablabla]“ […]

Mir liegt der „Einigungsvertrag“ vor, der am 28. September 1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dort heißt es im Kapitel 1 „Wirkung des Beitritts“:

„(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland…“

Mir liegt das „Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik“ vor, veröffentlicht im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik am 14. August 1990. Dort heißt es unter Punkt 1:

„Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet:
Mecklenburg Vorpommern durch Zusammenlegung der Bezirks­territorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin…“ [5]

Mir liegt ein Auszug des Grundgesetzes vom Oktober 1990 vor. Dort heißt es unter Artikel 23 „aufgehoben“.

Der Artikel 23 des Grundgesetzes, auf den sich der Einigungsvertrag bezieht, existierte zu dem fraglichen Zeitpunkt gar nicht. Er war „aufgehoben“.

In dem aufgehobenen Artikel war der Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt, wie man unschwer erkennen kann:

Art. 23 GG: „Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern…“

Holger Fröhner beschreibt in seinem [Buch] „Die Jahrhundertlüge“ die rechtlichen Folgen dieser Streichung:

[…] Nachweislich ist seit der Streichung des Artikel 23 a.F. „Grundgesetz“ eben dieser Paragraph am 31. August 1990, dem Tag der Unterzeichnung des „Einigungs­vertrages“, nicht mehr existent gewesen, da er am 17.07.1990 gestrichen wurde. Damit kann der Paragraph 1 des „Einigungsvertrages“ (Beitritt gemäß Art. 23 a.F. „GG“) wohl kaum umsetzbar gewesen sein.
Das „Grundgesetz“, das seinerseits ebenfalls nie ratifiziert worden ist (!) und nur durch „faktische Unterwerfung“ eine Art Gewohnheitsrecht in der „BRD“ wurde (vgl. Prof. Dr. Carlo Schmid in seiner Rede im Parlamentarischen Rat vom 8. September 1948), kann aber als „Ersatz­verfassung“ nicht auf eine selbst ausdrücklich vorgenommene räumliche Definition seines Geltungsbereichs (wie im alten Art. 23) verzichten. Als ranghöchstes Recht hat es diese grundlegenden Bestimmungen selbst zu treffen! Dies ist derzeit nicht mehr der Fall und somit ist die vermeintliche „BRD“ nur noch eine nichtstaatliche Organisation.» – Hervorhebungen im Original.

Der letzte Satz ist eine persönliche Wertung des Herrn Fröhner. Es soll jedoch erlaubt sein, auf den merkwürdigen Umstand hinzuweisen, wie hier in einem Bereich von so herausragender Bedeutung für die gesamte Nation dermaßen „gepfuscht“ wurde, wo doch andererseits in diesem Land einfache Falschparker und Geschwindig­keits­übertreter gnadenlos verfolgt werden. Die Argumentations­keule „Reichsbürger“ liegt hier nur knapp unterhalb der Keule „Holocaust­leugner“. Auch ist die Vehemenz und Aggressivität der Abwehr­reaktion außergewöhnlich übertrieben. Wenn es jedoch um Kritik an China, Russland oder den Iran geht, ist man gar nicht so pingelig.

Wikipedia schreibt in seinem Artikel Ländereinführungsgesetz:

„Ursprünglich sollte das Gesetz erst am 14. Oktober in Kraft treten, dieser Termin wurde jedoch durch den Einigungsvertrag auf den 3. Oktober 1990 und damit das Datum der Wieder­vereinigung vorgezogen.“

Für gewöhnlich ist das Vordatieren von Verträgen, Berechtigungen oder amtlichen Dokumenten als Urkundenfälschung zu bewerten. Man kann nicht mal so eben einen Versicherungsvertrag vordatieren, weil einem das Haus einen Tag vor Inkrafttreten des Versicherungs­schutzes abbrennt. Für Politiker hingegen scheint es kein Problem zu sein, dem Volk, mithin der eigentliche Souverän in einer Demokratie, das Fell über die Ohren zu ziehen.

Das eigentlich Spannende an der Sache ist, dass Wikipedia für die Rechtfertigung als Quelle eine „KRR“-FAQ angibt.[7][8] Das ist eine Art Anti-„Reichsbürger“-Seite oder „Reichsbürger“-Widerlegungs-Seite – und jetzt kommts – ohne Impressum. Gerade dies – fehlendes Impressum – wird von Wikpedia-Aktivisten als Anlass genommen, WikiMANNia als „illegal“ zu bezeichnen und Wikipedia-intern auf eine so genannte Blacklist zu setzen.[9] Die Blacklist ist eine Sammlung von Internet­seiten, auf die innerhalb Wikipedia nicht verlinkt werden darf.

Die WikiMANNia-Redaktion bewertet die Kontroversen bezüglich des Artikels 23 nicht. Sie dokumentiert lediglich, worin die Verwirrung bezüglich des Einigungsvertrages und des Artikels 23 besteht.